Die rechtswidrig handelnde Gemeinde

Gemeinden fordern im Zusammenhang mit der Ausweisung neuer Baugebiete und der Erteilung ihrer Bestimmung zu einer Baugenehmigung häufig den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages, mit dem sie auf den Vorhabenträger oder Grundstückseigentümer Kosten abwälzen. (…)

Soweit es um Erschließungs- und Anliegerbeiträge geht, finden sich die entsprechenden Rechtsgrundlagen in den §§ 127 ff. BauGB bzw. den entsprechenden neueren landesrechtlichen Vorschriften (§§ 35 ff. KAG BW, Art. 5a BayKAG, EBG Berlin) sowie den Landeskommunalabgabengesetzen hinsichtlich der Straßenausbaubeiträge und der Herstellungs-, Verbesserungs- und Erweiterungsbeiträge für die Wasserversorgung und die Entwässerung. Darüber hinaus enthält § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB im Zusammenhang mit Bauleitplanungen eine allgemeine Kostenerstattungsvorschrift, nach der sich die Gemeinde vom privaten Vertragspartner diejenigen Aufwendungen erstatten lassen darf, die ihr für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens des Privaten sind. In der Praxis handelt es sich meist um so genannten Folgekostenbeiträge, das heißt um die Erstattung von Aufwendungen für Infrastruktureinrichtungen. Zu diesen gehören insbesondere Schulen, Kindergärten, Jugendheime, Sport- und Spielplätze. Der Abschluss von Folgelastenverträgen unter dem Druck einer andernfalls unterbleibenden Bauleitplanung oder versagten gemeindlichen Zustimmung wurde lange Zeit nur im Zusammenhang mit einer sprunghaften, durch die Ausweisung größerer Stadtquartiere veranlassten Maßnahmen für zulässig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 90, 310) hat bereits in den 90er Jahren darauf hingewiesen, dass es nicht auf die Abgrenzung von groß und klein ankäme. Später hat das Bundesverwaltungsgericht (BauR 2006, 1600) eine Entscheidung des VGH Mannheim (NVwZ-RR 2006, 90) bestätigt, wonach im Zusammenhang mit Einzelvorhaben Folgekosten vereinbart werden können. Nunmehr stellt das Gericht (BVerwG, DVBl. 2009, 782) klar, dass seine frühere Rechtsprechung zu Folgelastenverträgen seit der gesetzlichen Regelung der diesbezüglichen Kostenerstattungsvorschrift im Jahre 1993 nur noch eingeschränkt herangezogen werden könne. Auch im Hinblick auf eine gemeindliche Gesamtplanung könnten Folgekosten vereinbart werden. Entscheidend sei, dass diese Kosten Voraussetzungen oder Folge des Vorhabens des Privaten seien. Die Gemeinde müsse deshalb transparent, nachvollziehbar und damit kontrollierbar belegen, dass die von ihr in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang zu beschließenden und in realistischer Weise verwirklichungsfähigen Bebauungspläne einen (weiteren) Bedarf an öffentlichen Einrichtungen hervorrufen. Die Gemeinde dürfe jedoch keine pauschale Zuzugsabgabe fordern und auch kein Folgelastenvorratskonto für noch nicht konkretisierte Infrastruktureinrichtungen einführen. Die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Ko…

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Themen: Berlin , Vorschriften , BW , Ausweisung Baugebiet Städtebaulicher Vertrag , Vorhabenträger Erschließungskosten
Rechtsgebiet: Baurecht

Erschienen 22. Juni 2009 auf http://www.rechthaber.com.

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