Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Grundlegendes

Wie bereits auf IT-Prozessrecht berichtet, stellt die rechtsmissbräuchliche Abmahnung eine Form der unberechtigten Abmahnung dar (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Nach der herrschenden Ansicht führt die missbräuchliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs zum Entfallen der Klage- oder Prozessführungsbefugnis. Nach anderer Ansicht stellt die rechtsmissbräuchliche Abmahnung einen besonderen Fall der unzulässigen Rechtsausübung dar, der dem Abgemahnten eine rechtsvernichtende Einwendung an die Hand gibt und so zum Erlöschen des Anspruchs führt. Zentrale Vorschrift betreffend der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist § 8 Abs. 4 UWG, der wie folgt lautet:

„Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.“

Hintergrund dieser Regelung ist die Existenz von sog. „Abmahnvereinen“ und „Massenabmahnern“, die ein Geschäft daraus machten, vermeintlich unlauter Handelnde abzumahnen und sich dann die Kosten der Rechtsverfolgung von diesen erstatten zu lassen.

Wie bereits berichtet wurde (bitte lesen Sie hierzu den Beitrag „Die Abmahnung. Teil 7: Was ist eine unberechtigte Abmahnung?), ist die Beurteilung, ob eine Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich ist von einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls abhängig. Ein Missbrauch liegt dann vor, wenn mit der Geltendmachung überwiegend sachfremde Ziele verfolgt und diese den eigentlichen Antrieb und das beherrschende Motiv für die Rechtsverfolgung darstellen. Ein Anzeichen für das Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens stellt es dar, wenn dem Abmahner schonendere Mittel zur Durchsetzung seines Anspruches verfügbar sind, diese aber ungenutzt lässt (der Abmahner handelt in also nicht verhältnismäßig).

In der Rechsprechung haben sich insbesondere zwei Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs herausgebildet:

1. Gebührenerzielungsinteresse

Nach § 8 Abs.4 UWG liegt insbesondere dann ein Rechtsmissbrauch vor, wenn die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu dient, gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Hiervon ist auszugehen, wenn der Abmahner kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfo…

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Themen: Motiv , Die Rechtsmissbräuchliche Abmahnung

Erschienen 27. Juni 2010 auf http://it-prozessrecht.de.

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