Die Rechtslage zum Thema Gewerbeauskunft-Zentrale

Unter dem Stichwort „Internetabzocke“ oder „Abzocke im Internet“ tauchte in diesem Jahr besonders gerne auch der Name „Gewerbeauskunfts-Zentrale“ auf. Auch wir hatten bereits über dieses Geschäftsmodell und unsere Einschätzung zu derartigen Verträgen hier berichtet.

Dieser Einschätzung steht die gerne von der Gewerbeauskunfts-Zentrale geäußerte Meinung, dass die Verträge wirksam seien und dies auch bereits durch eine Vielzahl an Urteilen verschiedener Gerichte in Düsseldorf, Köln und Bergisch Gladbach bestätigt worden sei. Aus diesem Grunde sei die geltend gemachte Forderung berechtigt und der Betroffene solle zur Vermeidung weiterer Kosten die in Ansatz gebrachte Forderung lieber ausgleichen. So oder so ähnlich wird die Meinung von der Gewerbeauskunfts-Zentrale in ihren Schreiben (oder auch gerne einmal durch den Geschäftsführer persönlich am Telefon) geäußert.

Aus diesem Grunde soll die Rechtslage rund um das Thema “Gewerbeauskunfts-Zentrale” nach diesseitiger Ansicht nochmals beleuchtet werden.

Zunächst soll jedoch die Ausgangslage des im Internet oftmals geäußerten Unmuts Betroffener kurz dargestellt werden.

Gewerbetreibende erhalten ein Eintragsformular per Post, welches die unternehmensbezogenen Daten des Unternehmens bzw. Gewerbetreibenden bereits ausgefüllt ausweist. Der Gewerbetreibende wird dann aufgefordert, die bisherigen Angaben zu ergänzen oder zu korrigieren und das Formular unterzeichnet per Telefax an die Firma GWE Wirtschaftsinformations-GmbH zurückzusenden. Der Wortlaut über den bereits ausgefüllten Formularfeldern lautet:

„Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten“

Im „Kleingedruckten“ rechts neben dem deutlich sichtbaren Formular findet man dann den folgenden Kostenhinweis:

Basiseintrag: Name, Adresse, Telefon, Telefax, Informationstext, E-mail, Internetadresse inklusive Verlinkung auf Ihre Homepage und einem integriertem automatischem Routenplaner. Marketingbeitrag mtl. Zzgl.Ust:Eur 39,85. Die Aktuali- sierung und Berechnung erfolgt einmal pro Jahr.

In dem weiteren Text des „Kleingedruckten“ findet man darüber hinaus den folgenden Hinweis:

Ihre Eintragung erfolgt unter Gewerbeauskunft-Zentrale.de innerhalb weniger Arbeitstage nach Rücksendung dieses behörden- und kammerunabhängigen Angebotes. Es besteht bisher keinerlei Geschäftsbeziehung. Durch die Unterzeichnung wird der Basiseintrag für zwei Jahre verbindlich bestellt.

Unterhalb des Formulars findet man dann noch den in größerer und fett gedruckter Schrift den Hinweis:

Rückantwort gebührenfrei per Fax bis zum (ein kurzfristiges Datum ist eingefügt) an 0800 355 2222

Nach Zusendung des Formulars erhält der Gewerbetreibende dann eine Rechnung über einen Betrag in Höhe von EUR 569,06 brutto.

In den uns vorliegenden Fällen wird den Ge…

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Themen: Abzocke , Agb , Allgemeine Geschäftsbedingungen , Formular , Gewerbetreibende , Gwe , Gewerbeauskunft-zentrale , Antragsformular , Gwe Wirtschaftsinformations Gmbh , 114 C 128/11 , 116 C 84/09 , 40 C 8543/11 , 60 C 182/11 , Basiseintrag , Branchenvereichnis , Gwe-wirtschaftsinformationsgesellschaft Gmbh , Sebastian Cyperski
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 14. Dezember 2011 auf http://www.wkblog.de.

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