Die rechtmäßige Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung
Wer die Formulierung der Musterwiderrufsbelehrung aus der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ verwendet, verhält sich zumindest nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm rechtswidrig.
Denn diese Formulierung stellt einen Verstoß gegen die Belehrungsfrist nach §§ 312c, 312d, 355 BGB dar. Aus § 312d Abs. 2 BGB ergebe sich eindeutig, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Ware beginnen könne. Diese Belehrung, die auch der Gesetzgeber in seinem Muster verwendet, sei nicht hinreichend „klar und verständlich“ im Sinne des § 312c Abs. 1 BGB, sondern sogar irreführend im Sinne des § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs, so das Gericht, würden bei der Lektüre der Widerrufsbelehrung im Internet davon ausgehen, die maßgebliche Widerrufsbelehrung schon bei dieser Lektüre erhalten zu haben. Der „Erhalt“ einer Belehrung setzte nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht unbedingt die körperliche Entgegennahme voraus.
Daß auch der Gesetzgeber in seiner Musterwiderrufsbelehrung diese Formulierung verwendet, könne den Benutzer nicht retten, da der Gesetzgeber seine Musterwiderrufsbelehrung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nur für die Verwendung in „Textform“ im Sinne des § 126b BGB empfehle.
Zwar handelt es sich bei dieser Entscheidung um eine solche eines Oberlandesgerichtes – sollte also alleine schon deshalb in der Praxis beachtet werden – denn sonst droht wie …
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