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Die rechtmäßige Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung

am 08.08.2007 von SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte

Wer die Formulierung der Musterwiderrufsbelehrung aus der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ verwendet, verhält sich zumindest nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm rechtswidrig.
Denn diese Formulierung stellt einen Verstoß gegen die Belehrungsfrist nach §§ 312c, 312d, 355 BGB dar. Aus § 312d Abs. 2 BGB ergebe sich eindeutig, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Ware beginnen könne. Diese Belehrung, die auch der Gesetzgeber in seinem Muster verwendet, sei nicht hinreichend „klar und verständlich“ im Sinne des § 312c Abs. 1 BGB, sondern sogar irreführend im Sinne des § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs, so das Gericht, würden bei der Lektüre der Widerrufsbelehrung im Internet davon ausgehen, die maßgebliche Widerrufsbelehrung schon bei dieser Lektüre erhalten zu haben. Der „Erhalt“ einer Belehrung setzte nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht unbedingt die körperliche Entgegennahme voraus.
Daß auch der Gesetzgeber in seiner Musterwiderrufsbelehrung diese Formulierung verwendet, könne den Benutzer nicht retten, da der Gesetzgeber seine Musterwiderrufsbelehrung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nur für die Verwendung in „Textform“ im Sinne des § 126b BGB empfehle.
Zwar handelt es sich bei dieser Entscheidung um eine solche eines Oberlandesgerichtes – sollte also alleine schon deshalb …

OLG Hamm: Widerrufsbelehrung im Internethandel - Eine Widerrufsbelehrung in der es lediglich heißt Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung verstößt gegen die Belehrungspflichten der §§ 312c, 312d, 355 BGB und ist wettbewer

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Eine Widerrufsbelehrung in der es lediglich heißt Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung verstößt gegen die Belehrungspflichten der §§ 312c, 312d, 355 BGB und ist wettbewerbswidrig. <br><br> 2. Aus § 312 d A…

OLG Hamm: Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung - Eine vorvertragliche Information des Verbrauchers gem. § 312c Abs. 1 BGB mit der Formulierung Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung genügt nicht den gese

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Wettbewerbsrecht-Blog.de / Das OLG Düsseldorf hat eine überzeugende Entscheidung zur Problematik folgender Widerrufsbelehrung zum Fristbeginn getroffen: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung“ Hier fol…

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Wann beginnt die Widerrufsfrist zu laufen?

BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE / Geht es um das fernabsatzrechtliche Widerrufs- bzw. Rückgaberecht, stellt sich eine Vielzahl von Detailfragen, die oftmals unterschiedlich durch die Gerichte beurteilt werden. Noch lange nicht sind die sich ergebenden Fragen höchstrichterli…

Neues zur Widerrufsbelehrung -Teil 1

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Widerrufsbelehrung

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