Die rechtliche Rolle des Bystanders beim Cybermobbing

Die Technische Universität Berlin hat eine Studie mit dem Titel „Bystander bei Cybermobbing“ veröffentlicht.

Hierbei ging es unter anderem darum festzustellen von welchen Formen des Cyber-Mobbings Jugendliche berichten, wie sich die (zunächst) unbeteiligten Bystander von Cyber-Mobbing verhalten und welche Begründungen sie nennen für ihre Reaktionen auf beobachtetes Cyber-Mobbing.

Was ist ein Bystander?

Vorab zur Klärung, was überhaupt ein Bystander ist. Bystander ist das Wort für Zuschauer beim Cybermobbing. Cybermobbing ist das bewusste Bloßstellen, Beleidigen, Bedrohen und Belästigen von anderen Personen mittels Medien, wie dem Internet, sei es in Chatrooms, Foren, Sozialen Netzwerken oder auch per Handy. Hierbei werden die Opfer oft in Ihrer Privatssphäre durch Diffamierung ihrer Person oder Verbreitung von Unwahrheiten verletzt.

Der Bystander ist mit einem Schaulustigen bei einem Verkehrsunfall zu vergleichen, der dieses Szenario und das Leid des Opfers durch seine Schau- und Sensationslust verstärkt. In dieser Studie, bei der 14- bis 17-jährige befragt wurden, nannten die Bystander folgende Handlungsmöglichkeiten: das absichtliche Ignorieren dieser Handlungen, um nicht selbst Opfer des Mobbings zu werden oder auch das Zugehen auf das Opfer, um dieses zu unterstützen und zu schützen, insbesondere, wenn es sich dabei um Freunde oder Opfer von Gewalttaten handelte.

Der Bystander trägt oft zum Mobbing bei

Zumindest die Zusammenfassung der Studie lässt außen vor, dass es Bystander gibt, ohne die Mobbing nicht möglich wäre. Denn gerade beim Mobbing ergibt sich das Gefühl der Hilflosigkeit und des Ausgeliefertseins für das Opfer dadurch, dass eine unbekannte Menge mitschaut und von seiner Diffamierung erfährt. Das Opfer weiß oft gar nicht, wieviele von seiner Diffamierung Kenntnis nehmen. Manchmal wird die Anzahl von Bystandern erst dadurch deutlich, dass Besucher auf Homepages gezählt werden, Homepages verlinkt werden und Beiträge mit Schaltflächen wie „I like“ gelobt werden.

Haftung des Bystanders

Die Studie belegt weiterhin, dass die Jugendlichen meist die Verantwortung nicht bei sich als Bystander sehen. Tatsächlich ist es so, dass rechtlich keine Pflicht dazu besteht, Cybermobbing zu melden. Anders natürlich wenn es zu Gewalteinwirkung auf ein Opfer kommt oder diese geplant wird. Aber wer beleidigende Beiträge oder unwahre Tatsachen durch Verlinkungen mit verbreitet oder durch das Drücken einer „Like“- Schaltfläche anstachelt, könnte strafrechtlich wegen übler Nachrede oder als Beihilfeleistender belangt werden.

Zivilrechtlich ist die Haftung des Bystanders nicht so deutlich festgelegt. Die Grenzen zwischen Bystander und haftendem Täter verlaufen teils fließend und die Rechtsprechung zum Thema Cybermobbing ist noch recht jung. Unproblematisc…

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Themen: Internet , Berlin , Haftung , Presse- Und Medienrecht , Hyperlinks , Allgemeines Persönlichkeitsrecht , Kenntnis , Ehre , Bystander , Mobbing , Verletzung , Social Network , Cybermobbing

Erschienen 27. Januar 2012 auf http://www.lbr-law.de.

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