Die Rechnungssignatur sagt leise Servus

Zum 01. Juli 2011 ist es endlich so weit. Die EU und auch der deutsche Bundestag hat mit Unternehmern ein Einsehen und das Steuervereinfachungsgesetz soll in Kraft treten, dass eine von den Medien fast unbemerkte wichtige neue Regel enthält: Die Pflicht zur elektronischen Signatur von Rechnungen entfällt.

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sieht im Artikel 5 die Neufassung von Teilen des §14 Umsatzsteuergesetz vor.

So soll u. a. der Absatz 1 lauten:

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonsti- ge Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Un- versehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

Und auch der Absatz 3 wid neu gefasst:

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei ei- ner elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch 1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder 2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs (ABl. L 338 vom 28. Dezember 1994 S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Ein- satz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

Im Klartext heisst dies, es obliegt zukünftig den Unternehmen, die elektronische Rechnungen z. B. per E-Mail versenden oder bereitstellen, ein Verfahren anzubieten, in dem die Echtheit der Rechnung verlässlich gewährleistet werden kann. Die Anforderungen scheinen hier eher gering zu sein, denn weder die sonst üblichen Begriffe wie "sicherstellen" oder "sicher" werden im Wortlaut verwendet, noch wird ein spezi…

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Themen: Qualifizierte Elektronische Signatur , Frontpage

Erschienen 5. Februar 2011 auf http://www.adversario.de/.

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