Die Rechnungen der Rechtsanwaltsgesellschaft Scheffler
Seit einiger Zeit beschäftigen uns nicht nur Abmahnungen der Kanzleien Rasch, Waldorf; Kornmeier und Kollegen. Es melden sich nun vermehrt Abgemahnte, die sich nach Erhalt einer solchen Abmahnung in die Obhut der Rechtsanwaltsgesellschaft Scheffler begeben haben. Recht schnell gab es hier ein Zweites böses Erwachen – nämlich als die Gebührennote des verehrten Kollegen Scheffler ins Haus flatterte. Die Höhe der Kostenrechnung übersteigt oftmals den mit der Abmahnung geforderten Betrag um mehr als das Zweifache. Dabei ist es noch nicht mal der Kollege Scheffler der sich anschließend mit der Beitreibung beschäftigt. Dies überlässt er der Anwaltlichen Verrechnungsstelle aus Köln, dem die Kanzlei Scheffler die vermeintlich bestehenden Ansprüche aus der Gebührennote abtritt.
Die Fälle laufen immer nach dem gleichen Muster ab. Nachdem die Abmahnung im Haus und die Aufregung groß ist, wird nach professioneller Hilfe im Internet gesucht. Dort stößt man dann auf die Seiten des verehrten Herrn Kollegen Schefflers, der unter dem Label „notruf-abmahnung.de“ auftritt und angibt, für Abmahnungen 24 Stunden erreichbar zu sein. Am Telefon wird der Abgemahnte dann aufgefordert, die Abmahnung zu übersenden. In den uns bekannten Fällen hat es weder in dem ersten Gespräch noch in weiteren Gesprächen eine Aufklärung über die tatsächliche Höhe der Kosten gegeben.
Anschließend versendet die Kanzlei Scheffler eine Mandatsbestätigung mit einer Vielzahl von Anlagen, die unter anderem eine Belehrung nach § 49 b BRAO und eine Vergütungsvereinbarung enthalten. Hier wird darauf hingewiesen, dass die Kanzlei Scheffler nach dem Rechtsanwaltsvergütungsverzeichnis abrechnet und sich deren Vergütung daher nach dem Streitwert oder Gegenstandswert richte. Zur Höhe des Gegenstandswertes selbst wird ausgeführt, dass der in der Abmahnung angegebene „Angriffstreitwert“ gilt. Zudem gelte hinsichtlich der Gebührenhöhe ein Satz von 1,9 als angemessen. Was das in konkreten Zahlen bedeutet, geht aus den übersendeten Unterlagen nicht hervor, was auch wenig überraschend ist. Am Beispiel einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf mit einem Angriffstreitwert von 10.000,00 EUR bedeutet dies nämlich, dass für den Abgemahnten, der die Kanzlei Scheffler mit der Rechtsverteidigung beauftragt, dass hier für die Beauftragung der Kanzlei Scheffler Kosten in Höhe von insgesamt 1.122,65 EUR anfallen, also deutlich mehr, als die Kanzlei Waldorf mit ihrer Abmahnung für deren Gebühren geltend macht. Diese belaufen sich ohne die Schadensersatzforderung der von ihr vertretenen Mandanten nämlich „nur“ auf 506,00 EUR ohne Mehrwertsteuer.
Uns ist hier sogar ein Fall bekannt, bei dem sich die Kanzlei Scheffler bei einer durch die Kanzlei Waldorf vorangegangene Abmahnung noch nicht einmal an die eigene Vergütungsvereinbarung gebunden fühlte, sondern aus einem Streitwert von 50.000,00 EUR abrechnete und satte 2.562,90 EUR forderte. Dass dieser M…
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Erschienen 27. Oktober 2010 auf http://abmahnung-medienrecht.de.
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