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Die Rache der Staatsanwaltschaft? Unsägliches Verfahren gegen Hamburger Rechtsanwältin

am 08.08.2006 von http://www.strafblog.de

Die taz berichtet in ihrer heutigen Online-Ausgabe über ein ziemlich absurdes Strafverfahren, welches derzeit vor einem Hamburger Amtsgericht gegen die renommierte linke Anwältin Ursula Erhardt wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung stattfindet.

Der Sachverhalt laut taz: Am späten Abend des 16. August 2004 wird die Polizei in den Pinnasberg auf St. Pauli gerufen, weil aus einem Haus eine Flasche auf die Straße geflogen ist. Die Anruferin hat den Wurf nicht gesehen, sie gibt nur an, kurz darauf ein offene stehendes Fenster gesehen zu haben. Mit dem vagen Hinweis im Gepäck machen sich vier BeamtInnen auf den Weg zur vermeintlichen Wohnung und klingen bei Ursula Ehrhardt. Als diese, aus dem Schlaf gerissen, genervt versucht, die Polizisten abzuwimmeln, verlangen sie ihre Personalien und stürmen nach einem verbalen Disput in die Wohnung. Dort kommt es zum handfesten Gerangel, da die Polizisten in ihrer Wohnung herumstöbern.

Eingriffsgrundlagen, die das Eindringen in die Wohnung trotz des in Art. 13 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechts auf Unverletzlichkeit derselben rechtfertigen könnten, werden von den am Einsatz beteiligten Polizeibeamten in erschreckender Weise zusammengestümpert.

Hierzu erneut die taz: So gibt Polizist Jörn B. an, er habe Flaschen als Beweismittel sichern wollen. Ich wollte rein, um den Beweis zu führen, dass von dort die Flaschen geworfen wurden. Kollege Kai H. nennt als Eingriffsvoraussetzung, er habe irgendwie die Personalien von Ehrhardt feststellen wollen. Dagegen hat sich Polizist Hartmut W. kaum Gedanken gemacht. Da der Kollege in die Wohnung gedrängt sei, bin ich einfach hinterhermarschiert, obwohl ich die Maßnahme nicht nachvollziehen konnte. Polizistin Verena C. faselt sogar etwas von Eigensicherungsgrund. Da der Kollege H. reingangen ist, sind wir alle rein - das war eventuell ein Fehler.

Und dann stellt sich bei Nachermittlungen auch noch heraus, dass das offenstehende Fenster, aus dem die Flasche geflogen sein soll, nicht zur Wohnung der Angeklagten, sondern zur Nachbarwohnung gehört, die Polizei also auch noch die falsche Wohnung gestürmt hat.

Amtsrichter Olaf Beier, der in der Sache zu entscheiden hat, will das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft einstellen. Die Polizisten hätten wesentliche Förmlichkeiten nicht eingehalten und unrechtmäßig gehandelt. Damit sei der Vorwurf der Widerstandsleistung und auch der Körperverletzung vom Tisch. Dem will sich die Staatsanwaltschaft nicht anschließen. Sie besteht auf einem Urteil. Jetzt wird wohl freigesprochen, aber das Rechtsmittelverfahren sei vorprogrammiert, meint die taz.

Anmerkung: Der Tatbestand der Widerstandsleitung gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB setzt grundsätzlich eine rechtmäßige Diensthandlung voraus. § 113 Abs. 3 StGB lautet: Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig. Vorliegend spricht so ziemlich gar nichts dafür, dass die Polizei rechtmäßig gehandelt hat. Weder haben sich die Beamten vor Ort vergewissert, dass es sich bei der Wohnung um den richtigen Tatort handelte noch haben sie ihr Handeln unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten überprüft. Soweit sie unter dem Gesichtpunkt der Gefahr im Verzug ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss in die Wohnung eingedrungen sind, müssen sie sich jedenfalls vorwerfen lassen, die Gefahrenlage nicht sorgfältig geprüft zu haben. Durchsuchungen zur Nachtzeit sind darüber hinaus besonderen Einschränkungen unterworfen. Die Feststellung der Personalien der Wohnungsinhaberin, die ein Polizist als Grund für sein Eindringen genannt hat, rechtfertigt ersichtlich keine Durchsuchung der Wohnung. Insoweit spricht so ziemlich alles für eine Freispruchlage bezüglich dieses Tatbestandes. Soweit Körperverletzung in Rede steht, stand der Kollegin wohl ein Notwehrrecht zu. Weder musste sie das durch nichts gerechtfertigte Eindringen in die Wohnung dulden noch Angriffe auf ihre Person. Wenn es in der Hitze des Gefechts zu einer Rangelei gekommen ist, so doch sicher erst aufgrund des Verhaltens der Polizeibeamten.

Es ist schon erstaunlich, dass die Staatsanwaltschaft in Ansehung der Gesamtumstände auf einem Urteil (gemeint ist: auf einer Verurteilung) besteht. Wenn die Kollegin Erhardt dies tun würde, nämlich auf einem Freispruch bestehen, wäre das weit eher zu verstehen. Fast könnte man meinen, dass auf Seiten der Staatsanwaltschaft sachfremde Motive eine Rolle spielen. Frei nach dem Motto: Jetzt zeigen wir es ihr aber mal, wenn wir sie als Verteidigerin schon nicht disziplinieren können.

Naja, unterm Strich sieht´s ja ganz gut aus für die Kollegin und bei einem Freispruch gibt´s wenigstens eine (wenn auch eher marginale) Kostenerstattung.

Autor: RA Rainer Pohlen

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