Die prinzipielle Renitenz der GEZ

Den aktuellen Abmahnfall nimmt die FAZ zum Anlass, sich die Methoden der GEZ anhand einer Fallsammlung näher anzuschauen. Besonders beeindruckend ist der Fall eines Autohändlers, der für Autoradios in Vorführwagen seit dem Zeitpunkt seiner Gewerbeanmeldung Rundfunkgebühren nachzahlen sollte. Die Existenz dieser Autoradios konnte die Anwältin der Rundfunkanstalt zwar keinem Gericht nachweisen, leitete sie aber aus "allgemeiner Lebenserfahrung" ab. Den offenbar übereifrigen Gebührenbeauftragen hielten Misserfolge vor Gericht nicht ab, den potentiellen Schwarzhörer "prinzipiell gerechtfertigt" zu beschatten. Rechtsanwalt Jens Dötsch sieht als Folge derartiger Verfahren, dass viele Anwälte keinen Prozess gegen die GEZ und die hinter ihr stehenden Landesrundfunkanstalten führen wollten. Er könne es nachvollziehen, wenn Anwälte für die geringen Streitwerte, um die es in derartigen Verfahren meist geht, einen so langwierigen Prozess mit ungewissem Ende nicht aufnehmen wollten. Ihm sei es zuletzt rein um den sportlichen Ehrgeiz gegangen, der sich jedoch in keiner Weise ausgezahlt und ihn nicht selten frustriert habe angesichts der prinzipiellen Renitenz der GEZ. Die anderen Artikel in der FAZ: Die Methoden der GEZ: Grauzonen des Rechts Der Fall Sedlacek: Die 1300-Euro-Frage Vorher in diesem Blog: Akademie.de von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten via GEZ abgemahnt

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Erschienen 28. August 2007 auf http://www.ra-blog.de.

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