Die “Praxisgebühr” ist rechtmäßig

Das Bundessozialgericht (Az.: B 3 KR 3/08 R) hat am 25. Juni 2009 entschieden, dass die Praxis­gebühr (§ 28 Abs 4 iVm § 61 Satz 2 SGB V) von 10 Euro pro viertel Jahr für den Arztbesuch von Versicherten nicht verfassungswidrig ist.

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrte die Rückzahlung von 30 Euro, die er als Praxisgebühr für das 1. - 3. Quartal 2005 hat entrichten müssen. Er hält die Praxisgebühr für grundsätzlich verfassungswidrig und beantragte bei der Beklagten schon Ende 2004, ihn von dieser frei zu stellen. Die Beklagte lehnte dies ab, weil die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 62 SGB V nicht vorlägen und die Erhebung der Praxisgebühr nicht verfassungswidrig sei. Die Klage hier­gegen ist in allen Instanzen erfolglos geblieben. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Praxis­gebühr sieht der Senat nicht. Zur Begründung führt das Gericht aus:

Die Praxisgebühr füge sich nahtlos in das System der sonstigen Zuzahlungen, die von den Ver­sicherten der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenkassen (zB Arzneimittel, Heilmittel und Hilfsmittel) zu entrichten sind ein. Zur Frage der Recht­mäßigkeit solcher Zuzahlungen haben das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozial­gericht schon mehrfach Stellung genommen. Die Krankenkassen seien weder nach dem SGB V noch von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wieder­herstellung der Gesundheit verfügbar ist. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung dürfe viel­mehr auch von finanziellen Erwägungen mitbestimmt sein, denn gerade im Gesundheitswesen habe der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht. Dem Gesetzgeber sei es im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes grundsätzlich erlaubt, die Versicherten über den Bei­trag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen in der Form von Zuzahlungen zu beteiligen, jedenfalls soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann. Bei einer vierteljährlichen Zuzahlung von 10 Euro für den Praxisbesuch und einer Begrenzung der Gesamtsumme aller Zuzahlungen auf 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen …

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Themen: Rechtsprechung , Abzocke , Öffentliches Recht , Entscheidung , Bsg , Sgb , Bundessozialgericht , Entscheidungen , Praxisgebühr

Erschienen 25. Juni 2009 auf http://rechtsanwaelte-wuerzburg.de/aktuelles.

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