Die Postbeamtenkrankenkasse und ihr mißliebige Ärzte

Die allgemeine Ermächtigung des § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach die Postbeamtenkrankenkasse durch Satzung ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen regelt, stellt keine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzungsbestimmung dar, mit welcher der Vorstand ermächtigt wird, die Leistungspflicht für die Behandlung durch bestimmte Ärzte aus wichtigem Grund generell von der Erstattung auszuschließen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 2010 – 13 S 2825/09

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Themen: Beamte , Beihilfe , Krankenhaus , Bundesfinanzministerium , Postbeamtenkrankenkasse

Erschienen 28. Mai 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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