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Die Polizei, Dein Freund und ... ?

am 03.04.2008 von RA J. Melchior, Wismar

Der Mandant soll sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben. Die örtliche Polizei wird zu ihm nach Hause beordert: „Halterüberprüfung nach VU-Flucht.
Das entsprechende Protokoll ist wieder ein schöner Beweis dafür, wie tagtäglich zwingende Vorschriften der StPO (§§ 136, 163 a StPO) durch Polizeibeamte missachtet werden:
Der Halter ist zunächst zu dem Vorfall befragt worden und hat sich auch dahingehend geäußert, dass es auf einem Parkplatz einen Zusammenstieß gegeben habe, ein Austausch der Personalien jedoch nicht erfolgt sei.
Entlarvend der nun folgende Satz in schönstem Polizistendeutsch:

„Herrn *** wurde nach den mündlichen Angaben …

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