Keine Pille für die Pickel
Rechtslupe | 7. Oktober 2009 — Ein Arzt, der die Anti-Baby-Pille nur zur Behandlung von Akne verordnet hat, muss Regress an die gesetzliche Krankenkasse leist…
Das SG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Arzt, der die Anti-Baby-Pille nur zur Behandlung von Akne verordnet hat, Regress an die gesetzliche Krankenkasse leisten muss.
Nach Ansicht des Gerichts müssen gesetzliche Krankenversicherungen in der Regel nur für Arzneimittel zahlen. Die Anti-Baby-Pille sei aber grundsätzlich kein Arzneimittel, da sie nicht der Behandlung einer Krankheit, sondern der Empfängnisverhütung dient. Den Einwand des klagenden Gynäkologen, mit der Anti-Baby-Pille habe er Hautprobleme wirksam und kostengünstig behandeln wollen, ließ das Gericht nicht gelten. Für diese Art der Krankenbehandlung sei das Verhütungsmittel nicht zugelassen. Lediglich für Versicherte bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres dürfe die Pille indikationsunabhängig verordnet werden. Der Kläger müsse daher Regress leisten.
Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen, so das Sozialgericht, sei im vorliegenden Fall keine Ausnahme geboten. Ein Medikamen…
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