Die Ohrfeigen eines Soldaten
Ein verletzt seine Pflicht zur Kameradschaft, wenn er
einen anderen Soldaten in der Kaserne durch Schläge verletzt. Ebenso verstößt er gegen seine Pflicht, den Dienstherrn vor Schaden zu
bewahren, wenn der verletzte Soldat wegen Dienstunfähigkeit ärztliche Behandlung oder Leistungen der Heilfürsorge in Anspruch nehmen
muss.
Bei den Kosten, die vom Dienstherrn für Heilfürsorge und ärztliche Behandlung aufgewendet werden, handelt es sich um einen Schaden,
weil für sie ein Marktwert besteht. Das Gleiche ist der Fall bei Ausfall von Arbeitszeit, wenn Anspruch auf Wehrsold besteht.
In dem hier vom Verwaltungsgericht Stuttgart entschiedenen Fall wendet sich der Kläger gegen seine Inanspruchnahme zum
Schadensersatz. Nach einem Zugfest kam es in der Kaserne zwischen dem Kläger und dem Soldaten C.R. zu einer Auseinandersetzung, in
deren Verlauf der Kläger auf C. R. einschlug. Die Wehrbereichsverwaltung Süd verlangt vom Kläger für die Kosten ärztlicher Behandlungen und für Wehrsold in der
Zeit der Dienstunfähigkeit.
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers ist § 24 Abs. 1 SG. Danach hat ein Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die
ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Diese
Voraussetzungen sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichts vorliegend erfüllt.
Der Kläger hat zum einen die sich aus § 12 SG (Kameradschaft) ergebenden Pflichten verletzt, indem er durch Schläge seinen Kameraden
C. R. verletzte. Nach dieser Vorschrift beruht der Zusammenhang der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle
Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige
Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein..
Außerdem hat der Kläger die in § 7 SG normierte Treuepflicht verletzt, die es u. a. gebietet, den Dienstherrn vor Schaden zu
bewahren. Diese Pflicht wird insbesondere dann verletzt, wenn bei einem anderen Bediensteten des Dienstherrn ein Gesundheitsschaden
hervorgerufen wird, für den der Dienstherr aufkommen muss. Auch diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Kläger schlug nach seinen eigenen Angaben bei dem Vorfall am 26.03.2009 den C. R. So gab der Kläger bei der
Beschuldigten-Vernehmung an, er habe auf dem Flur die Beherrschung verloren und dem C.R. drei Ohrfeigen gegen die Backe gegeben.
Ähnlich äußerte sich der Kläger nach der “Niederschrift über die Vernehmung eines Soldaten”. Dort sagte er aus, plötzlich seien die
Emotionen “übergekocht” und er habe dem C. R. ca. 2 “Backpfeifen”, Schläge mit der flachen Hand, ins Gesicht gegeben. Aufgrund dieses
Verhaltens des Klägers erlitt C. R. Verletzungen, die zur Dienstunfähigkeit vom 27.03.2009 bis 30.03.2009 führten. Dies ergibt sich
zur Überzeugung des Gerichts aus den in …
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