Die Nutzung von Kundendaten zu Werbezwecken und die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung

Das IITR informiert: Am 11. November 2009 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Verwendung von Kundendaten zu Werbezwecken zu entscheiden (Az.: VIII ZR 12/08). Damit liegt neben der Paybackentscheidung aus dem Jahr 2008 ein weiteres Urteil zu der Frage vor, welche Formalien für eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung eingehalten werden müssen, damit die Daten der Kunden zu Zwecken der Werbung genutzt werden können.

Beitrag des IITR von Herrn Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska und Frau Rechtsassessorin Alma Lena Fritz.

Das Urteil des BGH

Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, die Beklagte die Betreiberin des Kundenbindungs- und Rabattsystem HappyDigits. Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese in ihren Anmeldeformularen verwendet. Die streitgegenständliche Formulierung lautete:

"Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der D GmbH [...] als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. [...] Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel [...]."

Wurde die Klausel nicht von den Betroffenen gestrichen, so hatte HappyDigits die Daten zu Werbung per Post, aber nicht durch elektronische Post verwendet.

BGH: diese Klausel ist wirksam

Der BGH hat diese Klausel nun für wirksam erachtet. Sie betrifft die Einwilligung in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes bilden den alleinigen Prüfungsmaßstab für die Frage, ob durch eine solche Einwilligung Regelungen vereinbart worden sind, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen.

Besondere Hervorhebung und „Opt-Out“ sind ausreichend

Unter dem Gesichtspunkt datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist die Klausel nicht zu beanstanden. Die besondere Hervorhebung der Klausel wurde auch für den Fall, dass sie zusammen mit anderen Einwilligungen erteilt wird, als rechtswirksam eingeordnet. Ebenso ist ausreichende, dass die Klausel bei Nicht-Einwilligung durchgestrichen werden muss (so genanntes „Opt-Out“).

Keine veränderte Bewertung durch die zweite BDSG-Novelle

Die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes mit Wirkung vom 1. September 2009 hat insofern nichts geändert. Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener D…

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Themen: Bgh , Lena , Fritz

Erschienen 18. November 2009 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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