Die Nutzung von Kundendaten zu Werbezwecken und die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung
Das IITR informiert: Am 11. November 2009 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Verwendung von Kundendaten zu Werbezwecken zu
entscheiden (Az.: VIII ZR 12/08). Damit liegt neben der Paybackentscheidung aus dem Jahr 2008 ein weiteres Urteil zu der Frage vor,
welche Formalien für eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung eingehalten werden müssen, damit die Daten der Kunden
zu Zwecken der Werbung genutzt werden können.
Beitrag des IITR von Herrn Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska und Frau Rechtsassessorin Alma Lena Fritz.
Das Urteil des BGH
Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, die Beklagte die Betreiberin des Kundenbindungs- und
Rabattsystem HappyDigits. Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese in ihren
Anmeldeformularen verwendet. Die streitgegenständliche Formulierung lautete:
"Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen
persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der
gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der D GmbH [...] als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren
Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und
Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. [...] Sind Sie nicht einverstanden,
streichen Sie die Klausel [...]."
Wurde die Klausel nicht von den Betroffenen gestrichen, so hatte HappyDigits die Daten zu Werbung per Post, aber nicht durch
elektronische Post verwendet.
BGH: diese Klausel ist wirksam
Der BGH hat diese Klausel nun für wirksam erachtet. Sie betrifft die Einwilligung in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von
Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
bilden den alleinigen Prüfungsmaßstab für die Frage, ob durch eine solche Einwilligung Regelungen vereinbart worden sind, die von
Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen.
Besondere Hervorhebung und „Opt-Out“ sind ausreichend
Unter dem Gesichtspunkt datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist die Klausel nicht zu beanstanden. Die besondere Hervorhebung der
Klausel wurde auch für den Fall, dass sie zusammen mit anderen Einwilligungen erteilt wird, als rechtswirksam eingeordnet. Ebenso ist
ausreichende, dass die Klausel bei Nicht-Einwilligung durchgestrichen werden muss (so genanntes „Opt-Out“).
Keine veränderte Bewertung durch die zweite BDSG-Novelle
Die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes mit Wirkung vom 1. September 2009 hat insofern nichts geändert. Nach § 28 Abs. 3 Satz 1
BDSG ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener D…
» Vollständiger Artikel