die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht

die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht

Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist häufig der „Notanker“ für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, wenn das Landesarbeitsgericht negativ entschieden hat. In den meisten Fällen bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. Gerade wenn der Arbeitnehmer eine Rechtsschutzversicherung (Arbeitsrecht) hat, die die Deckungszusage für die III. Instanz bereits erteilt hat, möchte der Arbeitnehmer – der in diesem Fall ja kein Prozessrisiko trägt – die Beschwerde erheben.

Aber es gibt auch Ausnahmen, so z.B. der Fall Emmely, bei dem das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Berufung zurückgewiesen hatte und auch die Revision zum BAG nicht zugelassen hatte, da es der Meinung war, dass der Fall keine grundsätzliche Bedeutung habe. Das LAG Berlin – Brandenburg täuschte sich hier zweimal das BAG ließ die Nichtzulassungsbeschwerde zu und entschied auch anders als das LAG, obwohl das BAG jahrelang ähnliche Fälle anders entschieden hatte.

Voraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG

Früher waren Voraussetzung für die Nichtzulassungsbeschwerde etwas strenger als heute. Mit dem Anhörungsrügengesetz ist der Anwendungsbereich der Nichtzulassungsbeschwerde erweitert worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nunmehr in allen Fällen möglich, in denen eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, § 72 a ArbGG.

Frist für die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde

Die Frist für die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt einen Monat ab Zustellung des vollständig abgefassten Berufungsurteils. Eine beglaubigte Abschrift des Urteils soll der Beschwerde zum BAG beigefügt werden.

Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt 2 Monate. Diese Frist beginnt ebenfalls mit der Zustellung des vollständig abgefassten Urteils der II. Instanz. Die Frist ist eine Notfrist und kann nicht verlängert werden.

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zu begründen. Die Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgericht abweicht oder die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes oder die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung enthalten.

die Entscheidung des BAG

Mit der Ablehnung der Beschwerde wird die Entscheidung des LAG rechtkräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die Revision durch die Nichtzulassungsbeschwerde als rechtzeitig eingereicht.

Anwalt Arbeitsrecht Berlin

Gesetzestext:

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Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 16. Oktober 2010 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.

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