Die Nichtannahme unfreier Sendung ist wettbewerbswidrig
Die Annahme von unfreien Sendungen ist teuer. Sie schlägt mit 12,50 EUR zu Buche. Die herrschende Rechtsprechung geht davon aus, dass
die Klausel “Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen” in Verbindung mit der Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig ist. Dass
auch eine tatsächliche Verweigerung der Annahme unfrei verschickter Sendungen im Rahmen des Widerrufsrechts abmahnfähig ist, zeigt
das Urteil des LG Düsseldorf.
Die Entscheidung des LG Düsseldorf vom 23.07.2010 (Az: 38 O 19/10) behandelt mehrere Wettbewerbsverstöße eines beklagten
Kontaktlinsenhändlers. Die Klägerin führte bei der Beklagten eine Testbestellung durch und schickte die Ware im Rahmen des
Widerrufsrechtes unfrei zurück. Die Beklagte verweigerte die Annahme.
Das Gericht stellte u.a. fest, dass die Verweigerung der Annahme dann eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt, wenn der
Warenwert der vorangegangenen Bestellung mehr als 40 Euro beträgt. Das Gericht ging davon aus, dass Beklagte gegen § 4 Nr. 11 UWG
verstoßen hat, indem eine Ausübung des Widerrufs – oder Rückgaberechts unfrei auf dem Postweg zurückgeschickte Warenlieferung nicht
angenommen wurde. Zwar bestreitet der Beklagte, die Annahme verweigert zu haben. Dieses Vorbringen ist jedoch angesichts des in
Augenschein genommenen Pakets und seiner Aufkleber unzutreffend, so die Kammer.
Die Entscheidung ist nicht händlerfreundlich und trifft besonders die kleinen Händler hart. Da man einer Sendung äußerlich nicht
ansehen kann, welcher Warenwert sich dahinter verbirgt, müss…
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