Die Neuregelungen zum Scoring durch die Datenschutz Novelle vom 1.4.2010

Das IITR informiert: Wie bereits in einem anderen Beitrag behandelt wurde das Bundesdatenschutzgesetz („BDSG“) nach der Novelle vom 1.9.2009 zum 1.4.2010 in maßgeblichen Teilen erneut geändert. Ein großer Teil der Änderung bezieht sich auf Scoringverfahren. Welche Änderungen im BDSG seitdem verankert sind und was dies für die Unternehmen bedeutet, soll im Folgenden behandelt werden.

Beitrag des IITR von Herrn Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska und Frau Rechtsassessorin Alma Lena Fritz. Durch das Internet werden viele Geschäftsbeziehungen wesentlich anonymer. Mangels eines direkten Gegenübers wird – um dessen Bonität zu bestimmen – zunehmend auf ein sog. Scoringverfahren zurückgegriffen. Hierdurch soll herausgefunden werden, wie der Kunde sich im Zahlungsverkehr verhält, z.B. ob er seine Kredite zurückbezahlt.

Natürlich müssen, damit eine Statistik zu einer bestimmten Person erstellt werden kann, personenbezogene Daten über diese Person gesammelt werden. Insofern ist dieser Vorgang datenschutzrechtlich relevant.

Was ist Scoring eigentlich?

Ein Scoringverfahren ist ein mathematisch-statistisches Verfahren zur Wahrscheinlichkeitsberechnung. Nach diesem kann berechnet werden, wie wahrscheinlich es ist, dass eine Person ein bestimmtes Verhalten wieder zeigen wird. Dies kann bei per Rechnung abzuwickelnden Kaufverträgen oder Kreditverträgen das ausschlaggebende Kriterium zur Zu- oder Absage sein.

Zulässigkeit des Scoringverfahrens nach der Novellierung des BDSG

Die Zulässigkeit des Scorings wird nach der Novelle durch § 28b BDSG bestimmt. Es werden nach der Novelle nur bestimmte Scoringverfahren zugelassen. Zudem ist eine jährliche Verpflichtung des Anbieters zur Auskunft über die gespeicherten Daten und Basiswerte vorgesehen.

Mehr Rechtssicherheit durch die Einführung spezifischer Erlaubnistatbestände

Im neuen § 28a BDSG werden mehrere Erlaubnistatbestände für die Übermittlung von Negativdaten (z.B. unbeglichene Forderungen) und Positivdaten (bestehende Kredite) an Auskunfteien geschaffen. Wie bereits in einem vorhergehenden Beitrag erwähnt, dürfen nach der Novellierung Negativdaten nur übermittelt werden, wenn die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist und die Übermittlung der Daten an die Auskunftei zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Insofern ist das Bestehen von Einreden oder Einwendungen gegen die Forderung relevant, was letztlich den Betroffenen schützen kann, da dieser durch ein aktives Einschreiten eine Einflussmöglichkeit auf seinen Scorewert enthält.

Wann ist die Übermittlung personenbezogener Daten an eine Auskunftei zulässig?

Im Gesetz ist genau normiert, wann eine Übermittlung erfolgen darf.

Dies ist u.a. dann gegeben, wenn die Forderung durch ein mindestens für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel vorliegt (§ 28a Absatz 1 Nr.…

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Themen: Rechtsanwalt , Rechnung , Lena , Fritz
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 2. Juni 2010 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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