Die Neufassung des § 100a StPO - der Regierungsentwurf
Nach dem Entwurf soll die Norm des § 100a StPO wie folgt gefasst werden: § 100a (1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die
Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder
Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht,
oder durch eine Straftat vorbereitet hat, 2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und 3. die Erforschung des Sachverhalts oder die
Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. (2) Schwere
Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind: 1. aus dem Strafgesetzbuch: a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80 bis 82,
84 und 85, 87 bis 89, 94 bis 100a, b) Abgeordnetenbestechung nach § 108e, c) Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d
bis 109h, d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 bis 130, e) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und
151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4, f) Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, 176b, 177 Abs. 2 Nr. 2 und des § 179 Abs. 5 Nr. 2, g) Verbreitung, Erwerb und Besitz
kinderpornografischer Schriften nach § 184b Abs. 1 bis 3, h) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212, i) Straftaten gegen die
persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a, 234, 234a, 239a und 239b, j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer
Bandendiebstahl nach § 244a, k) Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255, l) gewerbsmäßige Hehlerei,
Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a, m) Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter
Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1, 2 und 4, n) Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraus- setzungen
und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2, o) Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2
genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5, p) Straftaten der Urkundenfälschung unter den
in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269
Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2, q) Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen, r) Straftaten
gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 ge- nannten Voraussetzungen, nach § 299, s) gemeingefährliche
Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der
§§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c, t) Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 3…
» Vollständiger Artikel