Jörg Tauss und § 184b Absatz 5 StGB
Fachanwalt für IT-Recht | 19. Mai 2010 — Über ein Jahr nach der Entdeckung von Kinderpornos in seiner Wohnung hat der ehemalige Bundestagsabgeordnete der SPD Jörg Tauss vo…
Hausfrau Lieschen Müller, begeisterte Surferin (und Piratin), ist immer auf der Suche nach neuen Kochrezepten für ihre Lieben.
Da entdeckt sie auf einer Hausfrauenseite einen link mit dem Titel “Was Kindern wirklich schmeckt“, denkt sich nichts Böses, klickt – und landet (uaaah) vor dem Stopschild (einem echten, nicht vor diesem; na, auch gedrückt?)
(Nach dem Inkraftreten des Zugangserschwerungsgesetzes werden vermutlich tausende solcher gefakten Stopschilder, aber auch gefakte links auf echte Stopschilder von irgendwelchen Spassvögeln ins Netz gesetzt werden).
Was geschieht nun ?
Nach § 5 des Zugangsgerschwerungsgesetzes
§ 5 Verkehrs- und Nutzungsdaten
Verkehrs- und Nutzungsdaten, die auf Grund der Zugangserschwerung bei der Umleitung auf die Stopp-Meldung anfallen, dürfen nicht für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden.
nichts.
Nun gut, um die Skeptiker zufrieden zu stellen:
Ein durchgeknallter BKA-Beamter (so einer von der Sorte, die auf der Seite von U.V. immer beschrieben werden) bricht mal wieder schamlos das Gesetz und legt die causa Lieschen Müller dem Staatsanwalt Eisenhart zur Entscheidung vor.
Der schaut ins Gesetz (kommt tatsächlich auch bei Staatsanwälten vor, ehrlich) und liest
§ 184b StGB
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu …
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