Die Änderungskündigung nach Jürgen Trittin: Dürfen Hypo Real Estate- Banker in der Krise kassieren?
Jürgen Trittin ist uns bislang weder als Finanzexperte noch als Arbeitsrechtsspezialist aufgefallen. Umso mehr wurde aufgehorcht, als
er gestern in einem Fernsehinterview das komplizierteste (individual-)arbeitsrechtliche Wort in den Mund nahm, das Deutschland
hervorgebracht hat: “Änderungskündigung”.
Grund ist die (die
eigentlich nicht mehr so heißt). Die soll noch einmal 40 Mrd. Bürgschaften erhalten, aber der zahlende Steuerzahler schäumt, weil im
Geheimen Millionenboni an das Topmanagement gezahlt worden sein sollen. So schäumte denn auch Jürgen Trittin. Die Diskussion ist voll
entbrannt. Kann, darf so eine Bank, die wie keine zweite für den steht, so etwas tun (fragen sich heimlich auch die Vorstände, deren bei 5000.000,00 EUR gedeckelt sind und die damit vermutlich nicht mehr zu
den Spitzenverdienern gehören).
Seit Beginn der Finanzkrise ist auch der Öffentlichkeit klar, dass man mit Bankern Verträge hat, aus denen niemand aussteigen darf,
weil es politisch opportun ist. In zahllosen Verfahren klagen die Arbeitnehmer ein, die ihnen aus vermeintlich moralischen Gründen oder zu PR-Zwecken vorenthalten werden. Und obsiegen.
Reihenweise. Pacta sunt servanda, sagt man da wohl.
Auch Jürgen Trittin hat so viel Arbeitsrecht gelernt - immerhin. Deshalb hat er sich hingestellt und der Presse gesagt, das alles sei
die Schuld des Vorstands. Denn man habe versäumt, die Herrschaften rechtzeitig mit einer “Änderungskündigung” zu “versehen”, die dann
die Zahlungspflicht ausgeschlossen hätte.
Gut gebrüllt, Löwe. Aber blinder Populismus.
Ein eherner Grundsatz des Kündigungsschutzrechts ist: (”Änderungs”-)Kündigungen zur Entgeltreduzierung sind nicht rechtmäßig. Das ist
auch logisch - ausnahmsweise. Eine “Änderungskündigung” ist eine ganz gewöhnliche Kündigung. Gekündigt wird der gesamte
Arbeitsvertrag. Die Folgen der Kündigung werden dadurch etwas milder, dass gleichzeitig ein neuer Vertrag zu anderen Bedingunegn
angeboten wird. Die Kündigung muss aber denselben Kriterien genügen, wie jede andere Kündigung nach § 1 KSchG auch. Beispielsweise
kann das bedeuten: Ein “Facility-Management”-Unternehmen beschließt, künftig keine gärtnerischen Leistungen mehr anzubieten. Die
Arbeitsplätze der Gärtner fallen damit weg. Kündigungen sind die Folge. Gleichzeitig wird den Gekündigten angeboten, als Hausmeister
weiterzuarbeiten; da gibt es Arbeitsplätze, aber sie sind mit einer Entgelteinbuße verbunden.
Im Falle der würde der mittlere Schritt - die
Begründigung der Kündigung - fehlen. Sie bekommen eine Kündigung, mit dem Angebot, denselben Job für weniger Geld zu machen. Geändert
hätte sich (au0er den Bezügen) nichts. Das platzt vor jedem Arbeitsgericht wie eine Seifenblase.
Der populäre Einwand: Wenn man kein Geld mehr hat, muss doch irgendetwas zu machen sein? Die richtige Antwort: Ja, Insolvenz
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