Die Änderungskündigung nach Jürgen Trittin: Dürfen Hypo Real Estate- Banker in der Krise kassieren?

Jürgen Trittin ist uns bislang weder als Finanzexperte noch als Arbeitsrechtsspezialist aufgefallen. Umso mehr wurde aufgehorcht, als er gestern in einem Fernsehinterview das komplizierteste (individual-)arbeitsrechtliche Wort in den Mund nahm, das Deutschland hervorgebracht hat: “Änderungskündigung”.

Grund ist die Hypo Real Estate (die eigentlich nicht mehr so heißt). Die soll noch einmal 40 Mrd. Bürgschaften erhalten, aber der zahlende Steuerzahler schäumt, weil im Geheimen Millionenboni an das Topmanagement gezahlt worden sein sollen. So schäumte denn auch Jürgen Trittin. Die Diskussion ist voll entbrannt. Kann, darf so eine Bank, die wie keine zweite für den Untergang steht, so etwas tun (fragen sich heimlich auch die Vorstände, deren Einkommen bei 5000.000,00 EUR gedeckelt sind und die damit vermutlich nicht mehr zu den Spitzenverdienern gehören).

Seit Beginn der Finanzkrise ist auch der Öffentlichkeit klar, dass man mit Bankern Verträge hat, aus denen niemand aussteigen darf, weil es politisch opportun ist. In zahllosen Verfahren klagen die Arbeitnehmer Boni ein, die ihnen aus vermeintlich moralischen Gründen oder zu PR-Zwecken vorenthalten werden. Und obsiegen. Reihenweise. Pacta sunt servanda, sagt man da wohl.

Auch Jürgen Trittin hat so viel Arbeitsrecht gelernt - immerhin. Deshalb hat er sich hingestellt und der Presse gesagt, das alles sei die Schuld des Vorstands. Denn man habe versäumt, die Herrschaften rechtzeitig mit einer “Änderungskündigung” zu “versehen”, die dann die Zahlungspflicht ausgeschlossen hätte.

Gut gebrüllt, Löwe. Aber blinder Populismus.

Ein eherner Grundsatz des Kündigungsschutzrechts ist: (”Änderungs”-)Kündigungen zur Entgeltreduzierung sind nicht rechtmäßig. Das ist auch logisch - ausnahmsweise. Eine “Änderungskündigung” ist eine ganz gewöhnliche Kündigung. Gekündigt wird der gesamte Arbeitsvertrag. Die Folgen der Kündigung werden dadurch etwas milder, dass gleichzeitig ein neuer Vertrag zu anderen Bedingunegn angeboten wird. Die Kündigung muss aber denselben Kriterien genügen, wie jede andere Kündigung nach § 1 KSchG auch. Beispielsweise kann das bedeuten: Ein “Facility-Management”-Unternehmen beschließt, künftig keine gärtnerischen Leistungen mehr anzubieten. Die Arbeitsplätze der Gärtner fallen damit weg. Kündigungen sind die Folge. Gleichzeitig wird den Gekündigten angeboten, als Hausmeister weiterzuarbeiten; da gibt es Arbeitsplätze, aber sie sind mit einer Entgelteinbuße verbunden.

Im Falle der Banker würde der mittlere Schritt - die Begründigung der Kündigung - fehlen. Sie bekommen eine Kündigung, mit dem Angebot, denselben Job für weniger Geld zu machen. Geändert hätte sich (au0er den Bezügen) nichts. Das platzt vor jedem Arbeitsgericht wie eine Seifenblase.

Der populäre Einwand: Wenn man kein Geld mehr hat, muss doch irgendetwas zu machen sein? Die richtige Antwort: Ja, Insolvenz anmelden…

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Themen: Einkommen , Gier , Untergang , Boni , Hypo Real Estate , Änderungskündigung , Banker , Alltag IM Arbeitsrecht , Jürgen Trittin

Erschienen 20. September 2010 auf http://www.reuter-arbeitsrecht.de.

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