Unterkomplexes Väterrecht ist menschenrechtswidriges Väterrecht
Verfassungsblog | 15. September 2011 — Komplexe Familienverhältnisse erfordern ein komplexes Familienrecht. Das deutsche Familienrecht mit seiner Entscheidung, in e…
Herr Schneider aus Fulda unterhielt ein Beziehung mit einer verheirateten Frau.
Die Frau wurde schwanger. Herr Schneider begleitete sie zu Schwangerschaftsuntersuchungen. Die Kindesmutter stellte den Beschwerdeführer gegenüber Dritten als Vater des Kindes vor.
Kurz vor der Geburt verließ die Frau Herrn Schneider und kehrte zu ihrem Ehemann zurück, mit dem sie bereits zwei eheliche Kinder hatte.
Den Wunsch des Herrn Schneider, Umgang mit dem (seinem?) Kind zu haben wiesen das AG Fulda und das OLG Frankfurt mit dem rein formalen Argument zurück, rechtlicher Vater des Kindes sei der Ehemann und nur dem rechtlichen Vater stehe ein Umgangsrecht nach § 1684 BGB zu. Eine Kindeswohlprüfung wurde nicht durchgeführt.
Das BVerfG teilte diese Auffassung und nahm eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 20.09.2006 - 1 BvR 1337/06).
Herr Schneider gab nicht auf und zog vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – und errang dort heute zumindest einen Teilerfolg (Text der Entscheidung - auf englisch).
Die rein auf die fehlende rechtliche Vaterschaft gestützte Verweigerung des Umgangs verletze Herrn Schneiders Recht auf Achtung seines Privatlebens, das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist. Die Familiengerichte müssten anhand eines jeden Einzelfalls genau prüfen, ob regelmäßiger Kontakt zwischen dem mutmaßlichen biologischen Vater und seinem Kind im Interesse des Nachwuchses liege oder nicht, urteilten die Straßburger Richter. Angesichts der Vielzahl möglicher Familienkonstellationen könne man nicht anhand allgemeingültiger, gesetzlich festgelegter Vermutungen darüber entscheiden, ob ein Kontakt im Kindswohl liege oder nicht.
Having regard to the realities of family life in the 21stcentury, (…), the Court is not convinced that the best interest of children living with their legal father but having a different biological father can be truly determined by a general legal assumption. Consideration of what lies in the best interest of the child concerned is, however, of paramount importance in every case of this kind (…). Having regard to the great variety of family situations possibly concerned, the Court therefore considers that a fair balancing of the rights of all persons involved necessitates an examination of the particular circumstances of the case.
Max Steinbeis meint dazu in seinem Verfassungsblog:
Das ist konsequent: Dem EGMR geht es nicht darum, die Frage der Vaterschaft biologistisch zu entscheiden und Männern, die mit anderer Leute Ehefrauen schlafen, zu dem Recht zu verhelfen, deren Familien kaputtzumachen.
Vielmehr geht es ... um das Versäumnis der deutschen Gerichte, sich mit den konkreten Umstände des Falls zu befassen – vor allem mit den Belangen des Kindes. Vielleicht ist es zu desse…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. September 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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