Manchmal klappt es doch
Rechtsanwalt News | 15. Oktober 2009 — Wenn das Berufungsgericht meint, dass eine Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, dann kann es diese unter den Voraussetzungen…
von Bernhard Kreße
In der aktuellen NJW (2010, 1860) befaßt sich Zuck mit den Möglichkeiten, die Zurückweisung der Berufung durch Beschluß vor dem BVerfG anzugreifen. Der einen solchen Beschluß ermöglichende § 522 II ZPO sei – was zutrifft – eine der “am meisten kritisierten Vorschriften der ZPO”, und es stelle sich die Frage, ob “den Betroffenen durch Anrufung des BVerfG geholfen werden” könne.
Den Betroffenen muß nicht geholfen werden. § 522 II ZPO ist eine der sinnvollsten Normen, die im Zuge der vergangenen ZPO-Reformen geschaffen wurden. Das rechtliche Gehör wird nicht verletzt, weil die Parteien nach § 522 II 2 ZPO auf die beabsichtigte Zurückweisung durch Beschluß hingewiesen werden müssen und dem Berufungsführer Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist. Glaubt denn wirklich jemand allen Ernstes, daß Ausführungen in der mündlichen Verhandlung die einhellige (!) Ansicht der Mitglieder des über die Berufung entscheidenden Spruchkörpers, die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg, besser zu erschüttern vermögen als eine wohl durchdachte, schriftlich gut ausformulierte Stellungnahme? Wenn diese nicht in der Lage ist, das Gericht zu überzeugen, wird eine mündliche Anhörung ganz sicher auch nicht zum Erfolg der Berufung führen.
Im Gegensatz zur landläufigen Ansicht ist festzustellen, daß die Berufungsgerichte teilweise leider viel zu wenig von der Möglichkeit des § 522 II ZPO Gebrauch machen. Oder ist es etwa besser, den Berufungsführer zur mündlichen Verhandlung ko…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. Juni 2010 auf http://blog.fernuni-hagen.de/blawg/.
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