Haftet der Domain-Parking-Anbieter für angebotene Vertipper-Domains
Blog für Gewerblichen Rechtsschutz | 18. Januar 2011 — Es kommt immer wieder vor, dass Verantwortliche von Internetseiten, über die dem geneigten Interessenten Angebote für Waren o…
Werden durch den Domain-Namen selbst Rechte Dritter verletzt, spielt immer wieder die Frage danach eine Rolle, ob nicht nur der Domaininhaber, sondern auch andere für den Verstoß einzustehen haben. Dabei kann es sein, dass die Domain bei einem sogenannte Domain-Parking-Anbieter zum Kauf angeboten werden. Fraglich ist in solchen Fällen, ob der Domain-Parking-Anbieter einer Haftung ausgesetzt ist, was mit der nachfolgenden Entscheidung geklärt werden soll.
1. Der Bundesgerichtshof hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem die spätere Klägerin ein weltweit tätiges Unternehmen war, welches Schreibgeräte herstellte. Die geschäftliche Bezeichnung des Unternehmens wurde als Wortmarke geschützt. Die spätere Beklagte war ein Unternehmen, welches als Host-Provider fungierte und ihren Kunden die Nutzung eines Domain-Parking- Programms anbot. Im Rahmen des Hostings wurden auf der Internetseite des Kunden nach vorheriger Bestimmung von Schlüsselwörtern Werbung von dritten Unternehmen eingeblendet, welche die dritten Unternehmen auch bezahlten. Der von den dritten Unternehmen bezahlte Preis wurde von der späteren Beklagten auch abzüglich einer Provision an den Inhaber der Domain weitergeleitet. Einer dieser Inhaber einer Domain hatte sich eine Domain gesichert, die den Namen der späteren Klägerin enthielt. Durch die Teilnahme an dem Domain-Parking-Programm wurden auf der betreffenden Internetseite auch Werbeanzeigen eingeblendet, die auf Wettbewerber der späteren Klägerin hinwiesen. Dies stellte die spätere Klägerin fest, die daraufhin eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aussprach. Zwar gab die spätere Beklagte diese Erklärung auch ab, weigerte sich jedoch die angefallenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auszugleichen. Daraufhin erhob die Klägerin eine Kostenerstattungsklage, die sowohl in erster als auch in zweiter Instanz erfolglos blieb. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit der Berufung, die vom Bundesgerichtshof zugelassen wurde.
2. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.11.2010 unter dem Aktenzeichen I ZR 155/09 die hiergegen gerichtete Revision als unbegründet abgewiesen und damit die ablehnenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten weder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus dem Markenrecht habe. Für die Geschäftsführung ohne Auftrag sei es erforderlich, dass unter anderem ein Unterlassungsanspruch bestehe. Dieser liege aber nicht vor, da die Beklagte für die Verletzung der Marke nicht verantwortlich sei. Insoweit fehle es bei dem Markenverstoß, der sich weder aus der Eigenschaft als Täterin, Teilnehmerin noch aus der Störereigenschaft ergebe. Da die Beklagte das Schlüsselwort nicht selbst gewählt habe, sei diese…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Oktober 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.
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