Die Mithaftung des finanziell überforderten Ehegatten

Ob der finanziell überforderte Ehegatte eine bloße Mithaftung übernimmt oder ein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme hat und darum als echter Darlehensnehmer anzusehen ist, beurteilt sich zwar ausschließlich nach den für die finanzierende Bank erkennbaren Verhältnissen auf Seiten des mitverpflichteten Ehegatten. Falsche Angaben des Darlehensnehmers sind darum aber nicht geeignet, das objektiv fehlende Eigeninteresse seines Ehegatten zu ersetzen.

Wird das Darlehen zur Ablösung einer Kraftfahrzeugfinanzierung verwendet, an welcher der mitverpflichtete Ehegatte bis dahin nicht beteiligt war, so ergibt sich ein – die Annahme einer bloßen Mithaftung ausschließendes oder die Vermutung der Sittenwidrigkeit entkräftendes – Eigeninteresse des mitverpflichteten Ehegatten nicht schon daraus, dass das Fahrzeug weiterhin für die gemeinsamen Bedürfnisse der Familie genutzt werden soll.

Der Anspruch auf Rückzahlung des gekündigten Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) steht dem Darlehnsgeber nicht zu, weil der auf sein Verlangen geschlossene Vertrag mit dem Ehegatten nach den für die Mithaftung einkommens- und vermögensloser Angehöriger entwickelten Grundsätzen sittenwidrig und damit nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird bei einer krassen finanziellen Überforderung des bürgenden oder anderweitig mithaftenden Ehegatten widerleglich vermutet, dass dieser die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.

Bei der Unterscheidung, ob der Ehegatte als Darlehensnehmerin anzusehen ist oder nur eine Mithaftung übernommen hat, kommt es darauf an, ob die Ehegatten (hier: die Ehefrau) nach dem maßgeblichen Willen der Beteiligten als gleichberechtigte Vertragspartnerin neben ihrem damaligen Ehemann einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und im Gegenzug zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet werden, oder ausschließlich zu Sicherungszwecken mithaften und damit eine sie einseitig belastende Verpflichtung übernehmen sollte. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Parteiwillens ist – wie bei jeder Auslegung – vom Wortlaut des Vertrags auszugehen.

Der Tatsache, dass die Ehefrau in dem Vertrag als Darlehensnehmerin bezeichnet ist, ist wegen der starken Verhandlungsposition der kreditgewährenden Bank und des von ihr vorgegebenen Vertragsformulars aber keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Stattdessen ist darauf abzustellen, ob die Ehefrau für die Bank erkennbar ein eigenes sachliches oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hatte und im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden durfte.

Dieses Eigeninteresse hat das Oberlandesgericht im hier entschiedenen Fall sowohl für den zur Ablösung des Altkredits verwendeten Teil…

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Themen: Verbraucherkredit , Ehegatten-bürgschaft , Ehegattendarlehn , Kreditabwicklung

Erschienen 5. Dezember 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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