Die Millionenchance: Deutsches Kopplungsverbot nicht EU-rechtskonform

Der Lebensmitteldiscounter Plus war von der Wettbewerbszentrale (WZ) der Werbung "Ihre Millionenchance" auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Die WZ war der Auffassung, dass die Werbeaktion "Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen" wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot aus § 4 Nr. 6 UWG wettbewerbswidrig sei. Die Sache landete schließlich beim Bundesgerichtshof (BGH), der den Fall an den Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung weiterreichte.

Der EuGH gelangte zu dem Ergebnis, dass das Kopplungsverbot nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Denn nicht jede Kopplung von Preisausschreiben mit dem Erwerb einer Ware oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung iSd. § 4 Nr. 6 UWG führe zwangsläufig zu einer spürbaren Wettbewerbsverletzung. Vielmehr müsse stets noch das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 UWG iVm. dem Beispielskatalog im Einzelfall geprüft werden.

Schlagworte: BGH, Bundesgerichtshof, EU-Recht, EuGH, Gemeinschaft, Gewerblicher Rechtsschutz, gratis, Lebensmittel, Preis, Spiele, Unterlassung, UWG, Verstoß, Werbung, Wettbewerb, Wettbewerbsrecht, wettbewerbswidrig Verwandte Artikel: OLG Hamburg, U… » Vollständiger Artikel
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Themen: Wettbewerb , Eugh , Bgh , Gewerblicher Rechtsschutz , Bundesgerichtshof , Hamburg , Unterlassung , Uwg , Wettbewerbswidrig , Verstoß , Preis , Lebensmittel , Spiele , Werbung , Eu-recht , Gratis , Gemeinschaft

Erschienen 1. Juni 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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