Andienungsrecht Santander Leasing: Santander Leasing: Restwert-Abrechnung angreifbar
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Werden Verbrauchern Leasingangebote von Herstellern oder namhaften Bankhäusern unterbreitet, sollte man meinen, Seriösität und Fairness erwarten zu können. Doch dem ist leider nicht so.
Angebot mit Kilometerabrechnung – Vertrag mit Restwertklausel!
Werbeanzeige mit Leasingangebot
Mai 2007: Ein mit der Santander kooperierender Händler schaltet eine Zeitungsanzeige für einen Kleinwagen Hyundai Atos: “Leasingrate 66,66 Euro, Anzahlung 666,66 Euro, 30 Monate, 10.000 km/Jahr”.
Unser Mandant fühlt sich angesprochen und unterschrieb.
Bei der Leasingrückgabe im Juni 2010 dann der Schock: Die Santander verlangt eine Nachzahlung für den Kleinwagen von sage und schreibe 2.968,19 Euro.
Unser Mandant soll den Differenzbetrag zwischen einem “kalkulierten Restwert” und dem nun geringeren tatsächlichen Wert des Fahrzeugs ausgleichen. Von einer Kilometerabrechnung ist keine Rede mehr.
Restwertausgleichsklausel der Santander
Das Studium des sechsseitigen Vertragsformulars ergibt: Tatsächlich ist dort eine Klausel “Restwertabrechnung” mit einem vorgedruckten Kreuz versehen. Nach der Klausel soll der Leasingnehmer dafür einstehen, dass das Fahrzeug zum Ende der Leasinglaufzeit noch einen bestimmten Wert hat.
Restwertabrechnung bei Verbrauchern unseriös
Wir halten solche Restwertausgleichsklauseln in Verträgen mit Verbrauchern für unseriös. Ein Verbraucher kann nicht abschätzen, welchen Wert ein Fahrzeug in zwei oder drei Jahren haben wird. Der Wert ist nicht nur vom Zustand des Fahrzeugs, sondern auch von der Entwicklung des Gebrauchtwagenmarktes und dem Renommé des Herstellers abhängig.
Die Restwertabrechnung kann für den Leasingnehmer zu einer saftigen Nachzahlung führen. Das ist mit seinem Interesse, das Fahrzeug nur vorübergehende Zeit zu begrenztem und kalkulierbarem Aufwand zu nutzen, unvereinbar.
Hinzu kommt, dass viele Händler und Banken die Restwertausgleichsklausel nutzen, um eine Nachzahlung vorzuprogrammieren. Sie setzen ohne Wissen des Leasingnehmers den kalkulierten Restwert im Vertrag unrealistisch überhöht an. Damit ist klar, dass der Wert verfehlt werden wird und es zu einer vom Leasingnehmer auszugleichenden Differenz kommt. Der Leasingnehmer wird durch diesen Missbrauch über die wirtschaftliche Belastung des Leasingvertrages getäuscht.
So war es auch im vorliegenden Fall: Realistisch wäre damit zu rechnen gewesen, dass der Kleinwagen noch einen Wert von maximal 4.000 Euro brutto haben würde. Im Vertrag wurden jedoch 6.340,36 Euro angesetzt.
Santander zieht zurück
Unser Mandant erhielt einen gerichtlichen Mahnbescheid von der Santander. Wir haben Widerspruch eingelegt und durch Anträge nach §§ 696 Abs. 1 S. 1, 697 Abs. 1 S. 1 und 697 Abs. 3 ZPO erzwungen, dass der Santander vom eine Frist zur B…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. September 2011 auf http://aktuell.szary.de.
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