Die Meinungsfreiheit der Eva Herman – und die anderer Leute
Gestern hat der BGH das von Eva Herman gegen den Axel Springer Verlag erstrittene Urteil des OLG Köln aufgehoben, mit dem die nach
Meinung der Kölner Gerichte verfälschte Wiedergabe des folgenden Zitats untersagt und mit Geldentschädigung sanktioniert wurde:
“…Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das ja leider mit dem Nationalsozialismus und der
darauf folgenden 68er-Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das – alles was wir an Werten hatten –
es war `ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle – aber es ist eben auch das, was gut
war – und das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt – das wurde abgeschafft. Es
durfte nichts mehr stehen bleiben…”.
Die zum Axel Springer Verlag, der ja mit den 68ern ebenfalls so seine eigenen Probleme hat, gehörende Zeitung hatte geschrieben:
“‘(…) sei wieder ein ‚Plädoyer für eine neue Familienkultur, die zurückstrahlen kann auf die Gesellschaft‘, heißt der Klappentext,
[Eva Herman], die übrigens in vierter Ehe verheiratet ist, will auch schon festgestellt haben, dass die Frauen ‚im Begriff sind,
aufzuwachen‘; dass sie Arbeit und Karriere nicht mehr unter dem Aspekt der Selbstverwirklichung betrachten, sondern dem der
‚Existenzsicherung‘. Und dafür haben sie ja den Mann, der ‚kraftvoll‘ zu ihnen steht.
In diesem Zusammenhang macht die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, z. B. Adolf Hitler,
aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun
den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende.”
Das OLG Köln hatte geurteilt:
Eben das geht indessen aus dem Artikel nicht hervor. Die darin enthaltene beanstandete Äußerung wird nicht als subjektive Deutung der
den Artikel verfassenden Journalistin, sondern als die einer Interpretation nicht bedürftige eindeutige – tatsächlich so gemachte –
Erklärung der kritisierten Klägerin dargestellt. Sie ist daher als “Falschzitat” einzuordnen, dessen Aufstellen und Verbreiten der
Kritisierte, dem die Äußerung zugeschrieben wird, auch unter Berücksichtigung der Interessen der Meinungs- und nicht hinnehmen muss, solange nicht durch einen
“Interpretationsvorbehalt” deutlich wird, dass es sich um die Interpretation des Kritikers einer – mehrdeutigen – Erklärung des
Kritisierten handelt, und damit letztlich der Charakter der dem Kritisierten eine – eindeutige – Erklärung zuschreibenden Äußerung
als “Falschzitat” entkräftet wird.
Anders sehen es die weise Frau und die weisen Männer des VI. Zivilsenats des BGH lau…
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