Gestern im law blog: Kein 230er-Reflex
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Ein Kommentar unter einem meiner Blogbeiträge im law blog bedarf einer Kommentierung. Es ging um einen aufgeweckten Staatsanwalt:
Was passiert, wenn ein Angeklagter einer Ladung des Gerichts nicht folgt? Es setzt ein Reflex ein. Der 230er-Reflex: Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragt den Erlaß eines Haftbefehls und bezieht sich auf § 230 Abs. 2 StPO. Wenn er gute Laune hat, beantragt der Staatsanwalt auch nur die Vorführung. Hat er in der Nacht vorher schlecht geschlafen, träumt er jetzt von einem flüchtigen Angeklagten und ihm erscheint § 112 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 StPO vor seinem inneren Auge.
Der feige(*) anonyme Hans meint dazu (am 18.12.2011 um 08:29):
Lustiger Bericht, wenn mal davon absieht, dass die Voraussetzungen eines Haftbefehls in der StPO geregelt sind und nicht vom guten oder schlechten Schlaf der Beteiligten abhängen.
Das ist - oberflächlich betrachtet - erst einmal zutreffend. § 112 StPO regelt den Erlaß eines Haftbefehls. Schauen wir uns diese Norm etwas genauer an.
Man liest dort zunächst:
Die Untersuchungshaft darf [...] angeordnet werden.
„Darf“. Nicht „muß“ steht dort. Der Richter, der diese Anordnung trifft, kann sie treffen. Oder eben auch nicht. Das hängt davon ab, in welche Richtung ihn die Hohe See treibt. Höflicher formuliert: Zu welchem Ergebnis ihn sein pflichtgemäß ausgeübtes Ermessen führt.
Jedenfalls muß dieser Richter dabei prüfen, ob ein Haftgrund vorliegt. Dazu gibt es auch eine Bedienungsanleitung, den Absatz 2 des § 112 StPO. Aus Einfacherdeutlichkeitsmachungsgründen zitiere ich an dieser Stelle die Nr. 2: Ein Haftgrund liegt vor, wenn
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr),
Der Richter muß „würdigen“. Was nichts anderes heißt wie „abwägen“. Also wieder eine Entscheidung treffen, die so oder anders ausfallen kann. Nicht muß.
Diese Entscheidung betrifft einen Blick in die Zukunft. Denn der Richter muß heute die Gefahr sehen, daß der Beschuldigte morgen abhaut. Für solche Prognose-Entscheidungen gibt es äußerst wirksame Instrumente; ein solches Hilfsmittel gibt es auch in unserer Kanzlei.
Das sind also ein paar der Elemente, die die Ausgangsposition des Richters bestimmen, wenn der Staatsanwalt einen entsprechenden Antrag stellt. Natürlich darf der Richter auch über die Fluchtgefahr nachdenken, wenn der Staatsanwalt keinen Antrag stellt. Wenn er aber vorliegt, der Antr…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. Dezember 2011 auf http://www.kanzlei-hoenig.de.
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