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Die manuelle Erektion des Ein-Finger-Joe

am 26.11.2006 von strafblog

Ach ja, ein BILD-Bericht hat in meinem Sonntagsblog noch gefehlt und wird hiermit nachgeliefert. Ein-Finger-Joe erregt Nachbarin titelt BILD trefflich und zeigt gleich auch ein Foto des Objekts des Anstoßes. Ein-Finger-Joe ist nämlich eine 60 Zentimeter große Cartoon-Figur, welche von der Künstlerin Elvira Koschnik (53) geschaffen worden und gleich auch ins Fenster ihres Schlafzimmers im niedersächsischen Bad Pyrmont gestellt worden sei. Warum die Figur so heißt? Nun, weil Joe sich von hinten die Hand zwischen die Beine schiebt und vorne heraus seinen ausgestreckten Zeigefinger zeigt (drum heißt der auch Zeigefinger, vermute ich), der dabei wie ein erigierter Penis aussieht. Und das hat die Nachbarin der Künstlerin erregt, allerdings nicht in sexuellem Sinne sondern in Form der Verärgerung, und deshalb hat die 25-Jährige, die übrigens Verena B. heißt und Altenpflegerin ist, die gute Elvira beim Ordnungsamt angezeigt. Am nächsten Tag soll auch gleich ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes bei der Künstlerin vorgesprochen und dieser ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro angedroht haben, wenn sie die Figur nicht aus dem Fenster entferne.

Der Kerl muss weg, sonst drohen bis zu 5000 Euro Bußgeld!, wird der Ordnungshüter zitiert und ich habe keinerlei Zweifel, das BILD da wörtlich mitgeschnitten hat. Als Kompromiss habe die so mit Buße bedrohte Frau Koschnik ihrem Joe vorübergehend einen Aufkleber als Feigenblatt vor den steifen Finger geklebt, schreibt BILD, aber nachdem ein Schlichtungsgespräch im Rathaus gescheitert sei, stünden jetzt sogar drei Ein-Finger-Joe-Figuren aus Sperrholz in ihrem Fenster, mit ganz unbedeckten steifen Fingern, die man bei BILD unter dem obigen roten Link online betrachten kann.

Jetzt kann man natürlich darüber streiten, welcher Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestand denn hier verwirklicht sein könnte (z.B. die Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB, falls es sich bei der Aufstellung der Cartoons um eine sexuelle Handlung handeln sollte, was vor allem dann in Betracht käme, wenn die Künsterlin hierbei sexuell erregt war, was Tatfrage ist) und ob der grundgesetzlich geschützten Kunstfreiheit der Vorzug vor den Befindlichkeiten der Nachbarin zu geben ist, aber das will ich meinen Bloglesern überlassen. Mein Fazit ist: BILD bildet mal wieder ungemein!

Autor: RA Rainer Pohlen

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