Inkassokosten – Teil 1
blaW-blaW | 7. April 2010 — Viele Unternehmen, vor allem solche ab einer gewissen Größe, stehen vor der Frage, wie sie mit säumigen Schuldnern umgehen soll…
Ob Forderungen von Otto, dem Mobilfunkanbieter oder sogenannten Webazockern, nach der ersten oder zweiten Mahnung des Vertragspartner liegt ein Schreiben eines Inkassobüros im Briefkasten.
Diese Anschreiben der Inkassofirmen enthalten meist eine Fülle von Drohungen gegen den Empfänger, angefangen von der Klagedrohung über Schufa-Einträge bis hin zum Offenbarungseid oder dem Haftbefehlsverfahren, die quasi sofort eintreten, wenn der Empfänger nicht zahlt. Auch werden meist sogenannte Inkassogebühren gefordert, deren Grundlage nicht nachvollziehbar ist.
Oft werden wir gefragt; Welche dieser Drohungen sind berechtigt ?
Grundsätzlich ist die Tätigkeit der Inkassofirma mit der Tätigkeit eines Anwalts im Verzugsfall vergleichbar. Liegt eine Verzugslage vor, die zu einem Verzugsschaden führt (siehe etwa § 280 § 286 BGB) sind auch die Inkassokosten – gleich den Anwaltskosten – als Teil des Verzugschadens zu ersetzen.
Allerdings ist die Höhe der Inkassokosten nicht “frei” wählbar (wie manche Inkassounternehmen scheinbar annehmen) sondern richtet sich nach der Rechtsprechung der meisten Gerichte nach den Gebühren, die ein Anwalt abrechnen könnte. Da diese Gebühren eines Anwaltes im Gerichtsverfahren gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 3 VV RVG anzurechnen wären,. kann auch ein Inkassounternehmen nicht mehr als diesee 0,75 Gebühr gemäß RVG Auf den Streitwert verlangen.Alles was darüber hinaus geht wird in entsprechenden Gerichtsverfahren meist als unbegründet abgewiesen.
Die sonstigen, gerne benutzten Drohungen der Inkassofirmen sind haltlos. Ein “Schufa Eintrag” erfolgt nicht sondern nur der Vermerk durch den Vertragspartner im Wege des sogenannten Scorings auf Grund des Verzuges als Merkmal “Verzug”, oder eben erst nach einer gerichtlichen Ver…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. März 2010 auf http://mkb-rechtsanwaelte.de/blog/wordpress.
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