Das Märchen von der generellen Abfindung im Arbeitsrecht
Conle§i | 5. April 2011 — Die Mär: “Abfindung gibt es bei jeder Kündigung” Immer wieder höre ich im Rahmen meiner Beratung: “Ich bin gekündigt worden,…
Die Mär: “Abfindung gibt es bei jeder Kündigung”
Immer wieder höre ich im Rahmen meiner Beratung: “Ich bin gekündigt worden, dann habe ich auf jeden Fall einen Anspruch auf eine Abfindung.” Die Mär Kündigung = Abfindung hält sich anscheinend sehr hartnäckig. Nein, es gibt keinen Rechtssatz, wonach ein Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung in jedem Fall eine Abfindung an den Arbeitnehmer zahlen muss.
In § 1 a des Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist zwar seit dem Jahr 2004 ein Abfindung im Arbeitsrecht des Arbeitnehmers festgehalten, insoweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat. Allerdings setzt dieser Abfindungs”anspruch” stets voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der schriftlichen Kündigungserklärung darauf hinweist, dass es sich
1. um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und
2. dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist ohne Erhebung einer Kündigungsschutzklage die Abfindung beanspruchen kann.
Auf diese Abfindung hat der Arbeitnehmer also nur dann einen Anspruch, wenn der Arbeitgeber zu dieser Zahlung freiwillig bereit ist.
Erhebt der Arbeitnehmer in diesem Fall keine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht, kann er die Abfindung geltend machen. Dies beeinhaltet in jedem Fall den Vorteil, dass bei einer Abfindung nach § 1 a KSchG die zwölfwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld, die die Agentur für Arbeit zumeist gegen Arbeitnehmer verhängt, die einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, in der Regel hier nicht eintritt.
Die andere Möglichkeit besteht dann z.B. darin, eine Kündigungsschutzklage zu erheben und die Weiterbeschäftigung einzuklagen.
Oder z.B. auch deshalb Kündigungsschutzklage zu erheben, weil man davon ausgeht, dass man im Rahmen eines Gerichtsverfahrens z.B. noch eine höhere Abfindung erhalten kann. Allerdings natürlich auch mit dem Risiko, dass die Kündigung vielleicht sogar als wirksam erachtet wird und man dann weder weiterbeschäftigt wird, noch eine Abfindung erhält. Dieses Risiko ist in jedem Fall zu bedenken und deshalb sollte zuvor genau geprüft werden, ob die Kündigung des Arbeitgebers denn u.U. doch Aussicht auf Erfolg hat.
Die weitere Möglichkeit besteht außerhalb der Kündigungsschutzklage darin, zu versuchen, sich mit dem Arbeitgeber außergerichtlich zu einigen, z.B. durch einen Abwicklungsvertrag, der in der Regel nicht zur Verhängung einer Sperrzeit bei dem Arbeitlosengeld führt, wenn mit dem Abwicklungsvertrag eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung vermieden wird oder auf Basis einer rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung geschlossen …
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