Die Luft wird dünner – BVerfG segnet zum zweiten Mal § 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage ab
Gerade meldet das BVerfG in einer PM zu seinem Beschl. v. 06. 07.2010 – 2 BvR 1447/10 –: Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht
wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes im Straßenverkehr zu einer Geldbuße verurteilt. Die
Verurteilung stützt sich im Wesentlichen auf das Ergebnis der durch eine geeichte Anlage vorgenommenen Abstandsmessung sowie die
dabei angefertigten Videoaufnahmen, auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist. Das Oberlandesgericht verwarf dessen
Rechtsbeschwerde als unbegründet.
Seine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer durch
die angegriffenen Entscheidungen weder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG
verletzt noch verstoßen diese gegen das Willkürverbot.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als
Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen haben. Die Norm erlaubt die
Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg
versprechend oder erschwert wäre. Dies gilt sowohl für die Anfertigung von Einzelaufnahmen als auch von Videoaufnahmen. Auch die
Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeigt keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Zwar stellen
Bildaufnahmen mittels einer Identifizierungskamera einen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung
dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs und
damit der Schutz von Rechtsgütern mit erheblichem Gewicht, rechtfertigen jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass, auch wenn es sich um verdeckte Datenerhebungen handelt, nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen
aufgezeichnet werden, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Die Maßnahme zielt zudem nicht auf Unbeteiligte, sondern
ausschließlich auf Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der Verdacht eines
bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht. Schließlich entfaltet die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus
grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen. Denn es bestehen in § 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde über
die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung von Daten. Vor diesem Hintergrund und angesichts des bezweckten Schutzes
der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Le…
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