Die leidige Angabe von Vorerkrankungen

Wer bei Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages falsche Angaben zu den Vorerkrankungen macht, muss mit Kündigung des Vertrages rechnen und verliert den Versicherungsschutz. Dabei muss er auch auf die genaue Formulierung achten. So soll nach einem Münchener Urteil die Bezeichnung „eingeklemmter Ischiasnerv“ für einen Bandscheibenvorfall die Versicherung über Art und Schwere der Erkrankung täuschen, so dass die Krankenversicherung von dem Versicherungsvertrag zurücktreten kann.

Der spätere Kläger des vom Amtsgericht München entschiednene Falls hatte im Jahr 2004 einen Bandscheibenvorfall erlitten und sich deshalb zumindest bis Oktober 2004 in ärztlicher Behandlung befunden. Im April 2005 beantragte er den Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages bei der späteren Beklagten. Bei den Angaben zum Gesundheitszustand machte er zu den Vorerkrankungen die Angaben: “Ischiasnerv war eingeklemmt“ sowie „folgenlos ausgeheilt“. Als Zeitraum der Erkrankung gab er zunächst Juli 2004 bis Oktober 2004 an, änderte dies aber noch vor Einreichung des Antrages in Juli 2004 ab. Da er seinen bis dahin bei einem anderen Versicherungsunternehmen noch bestehenden Versicherungsvertrag erst zum Ablauf 2005 beenden konnte, unterzeichnete er im Oktober 2005 nochmals einen neuen Antrag, der die gleichen Angaben enthielt. Zuvor waren ab August 2005 erneut Rückenschmerzen aufgetreten. Als das Versicherungsunternehmen davon erfuhr, trat es im April 2006 vom Vertrag zurück und erstattete auch die im Zusammenhang mit den Rückenschmerzen eingereichten Rechnungen nicht.

Der Versicherungsnehmer erhob darauf hin Klage vor dem AG München. Die Versicherung sei zum Rücktritt nicht berechtigt. Er habe diese vollständig informiert. Die Formulierung „eingeklemmter Ischiasnerv“ sei gleichbedeutend mit Bandscheibenproblemen zu verstehen. Die Versicherung wandte ein, ein „eingeklemmter Ischiasnerv“ sei etwas völlig anderes und bekam von dem zuständigen Richter auch Recht:

Die Versicherung habe vom Vertrag zurücktreten können, da der Kläger unrichtige Angaben zu den Vorerkrankungen gemacht habe. Da er gewusst habe, dass er vorher einen Bandscheibenvorfall erlitten hatte, hätte er diesen auch als solchen bezeichnen müssen. Es sei auch einem medizinischen Laien bewusst, dass ein eingeklemmter Ischiasnerv nicht gleichzusetzen sei mit einem Bandscheibenvorfall. Hinzukomme, dass er im August 2005 schon wieder einen Vorfall hatte und dies bei Einreichung des zweiten Antrages wieder nicht angab. Ein Bandscheibenvorfall sei auch eine erhebliche Vorerkrankung. Dies zeige schon die Tatsache, dass dieser immer wieder auftreten und damit Kosten verursachen könne.

Amtsgericht München, Urteil vom 31. August 2007, AZ 281 C 9541/07 (rechtskräftig)

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Themen: Versicherungsschutz , Krankenversicherung
Rechtsgebiet: Versicherungsrecht

Erschienen 9. Dezember 2008 auf http://www.rechtslupe.de.

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