Die leidige Angabe von Vorerkrankungen
Wer bei Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages falsche Angaben zu den Vorerkrankungen macht, muss mit Kündigung des Vertrages
rechnen und verliert den Versicherungsschutz. Dabei muss er auch auf die genaue Formulierung achten. So soll nach einem Münchener
Urteil die Bezeichnung „eingeklemmter Ischiasnerv“ für einen Bandscheibenvorfall die Versicherung über Art und Schwere der Erkrankung
täuschen, so dass die von dem Versicherungsvertrag zurücktreten kann.
Der spätere Kläger des vom Amtsgericht München entschiednene Falls hatte im Jahr 2004 einen Bandscheibenvorfall erlitten und sich
deshalb zumindest bis Oktober 2004 in ärztlicher Behandlung befunden. Im April 2005 beantragte er den Abschluss eines
Krankenversicherungsvertrages bei der späteren Beklagten. Bei den Angaben zum Gesundheitszustand machte er zu den Vorerkrankungen die
Angaben: “Ischiasnerv war eingeklemmt“ sowie „folgenlos ausgeheilt“. Als Zeitraum der Erkrankung gab er zunächst Juli 2004 bis
Oktober 2004 an, änderte dies aber noch vor Einreichung des Antrages in Juli 2004 ab. Da er seinen bis dahin bei einem anderen
Versicherungsunternehmen noch bestehenden Versicherungsvertrag erst zum Ablauf 2005 beenden konnte, unterzeichnete er im Oktober 2005
nochmals einen neuen Antrag, der die gleichen Angaben enthielt. Zuvor waren ab August 2005 erneut Rückenschmerzen aufgetreten. Als
das Versicherungsunternehmen davon erfuhr, trat es im April 2006 vom Vertrag zurück und erstattete auch die im Zusammenhang mit den
Rückenschmerzen eingereichten Rechnungen nicht.
Der Versicherungsnehmer erhob darauf hin Klage vor dem AG München. Die Versicherung sei zum Rücktritt nicht berechtigt. Er habe diese
vollständig informiert. Die Formulierung „eingeklemmter Ischiasnerv“ sei gleichbedeutend mit Bandscheibenproblemen zu verstehen. Die
Versicherung wandte ein, ein „eingeklemmter Ischiasnerv“ sei etwas völlig anderes und bekam von dem zuständigen Richter auch Recht:
Die Versicherung habe vom Vertrag zurücktreten können, da der Kläger unrichtige Angaben zu den Vorerkrankungen gemacht habe. Da er
gewusst habe, dass er vorher einen Bandscheibenvorfall erlitten hatte, hätte er diesen auch als solchen bezeichnen müssen. Es sei
auch einem medizinischen Laien bewusst, dass ein eingeklemmter Ischiasnerv nicht gleichzusetzen sei mit einem Bandscheibenvorfall.
Hinzukomme, dass er im August 2005 schon wieder einen Vorfall hatte und dies bei Einreichung des zweiten Antrages wieder nicht angab.
Ein Bandscheibenvorfall sei auch eine erhebliche Vorerkrankung. Dies zeige schon die Tatsache, dass dieser immer wieder auftreten und
damit Kosten verursachen könne.
Amtsgericht München, Urteil vom 31. August 2007, AZ 281 C 9541/07 (rechtskräftig)
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