Die Lebenspartnerschaft in der Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes

Die derzeit für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bestehende Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig.

Die Regelung der VBL-Satzung

Die jetzt vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Verfassungsbeschwerde betrifft die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Rahmen der Zusatzversorgung der VBL keine Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner.

Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, erfolglos vor den Zivilgerichten, sowohl das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Karlsruhe wie auch in der Berufungsinstanz das Oberlandesgericht Karlsruhe und schließlich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe wiesen die Klage ab. Erst vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte er jetzt Erfolg:

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die angegriffenen Gerichtsentscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichtes Karlsruhe sowie des Bundesgerichtshofs den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofs wurde insoweit aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.

Der Allgemeine Gleichheitsgrundsatz und die VBL

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, so das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungsgründen, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Die Satzung der VBL ist ungeachtet ihrer privatrechtlichen Natur unmittelbar am Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, da die VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt.

Die bestehende Ungleichbehandlung in der Hinterbliebenenversrogung

Die Regelung zur Hinterbliebenenrente in der Satzung der VBL (§ 38 VBLS) führt zu einer Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die verheiratet sind, und solchen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Ein verheirateter Versicherter hat als Teil seiner eigenen zusatzrentenrechtlichen Position eine Anwartschaft darauf, dass im Falle seines Versterbens sein Ehegatte eine Hinterbliebenenversorgung erhält. Ein Versicherter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat, erlangt eine solche Anwartschaft für seinen Lebenspartner nicht.

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Witwenrente , Betriebliche Altersversorgung , Landgericht Karlsruhe , Eingetragene Lebenspartnerschaft , Gleichheitsgrundsatz , Hinterbliebenenrente , Hinterbliebenenversorgung IN Der Lebenspartnerschaft
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 22. Oktober 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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