Die KÄV Hessen und ihr Gestaltungsspielraum beim Regelleistungsvolumen für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

© Liz Collet

In einem Revisionsverfahren beim BSG gegen die KÄV Hessen streiten die Beteiligten über die Höhe des Regelleistungsvolumens für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in den Quartalen III und IV/2006 sowie II bis IV/2007.

Die Klägerin ist seit dem 1.7.2006 als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen. Ihren Antrag auf Erhöhung ihres Regelleistungsvolumens lehnte die beklagte KÄV ab, auch ihr Widerspruch war erfolglos. Das SG hat die Beklagte zur Neubescheidung verurteilt:

die Festsetzung einer einheitlichen Fallpunktzahl für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie für die ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und für die Psychologischen Psychotherapeuten verstoße gegen das Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit. Die Klägerin habe zudem im Hinblick auf ihre Neuzulassung Anspruch auf eine Sonderregelung gehabt.

Das LSG hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu entscheiden hat. Zwar bestehe kein Anspruch auf eine Sonderregelung auf Grund der individuellen Situation der Klägerin. Das SG habe aber zu Recht die einheitlichen Fallpunktzahlen des Regelleistungsvolumens für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie ärztliche und psychologische Psychotherapeuten beanstandet. Infolge der höher bewerteten Ordinationsgebühr und der durchschnittlich höheren Zahl probatorischer Sitzungen komme es bei den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten regelhaft zu deutlichen Überschreitungen des Regelleistungsvolumens.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie ist der Auffassung, sie habe sich bei der Bildung einer einheitlichen Fa…

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Erschienen 7. Februar 2012 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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