Die Kündigungsschutzklage gemäß § 4 S.1 KSchG und das Fristversäumnis des Anwalts – ein Examensklassiker im Arbeitsrecht

Wer sich gerne mit dem Arbeitsrecht befasst, dem dürfte www.hensche.de nicht unbekannt sein. Hier wurde über ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (28 Ca 9265/11) berichtet, dass sich mit der Frage zu befassen hatte, inwiefern ein Fristversäumnis durch den vertretungsberechtigten Anwalt – vgl. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG iVm § 78 ZPO (beachte aber auch § 11 ArbGG) – bei der Erhebung einer Kündigungsschutzklage im Sinne des § 4 S. 1 KSchG dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist, vgl. auch § 5 Abs. 1 S. 1 KSchG. Bei dem hier diskutierten Problem handelt es sich um ein solches, dass eigentlich jedem in der Examensvorbereitung im Bereich des Arbeitsrecht früher oder später begegnet. Daher bietet es sich aufgrund der Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin an, den Meinungsstand kurz darzustellen. Interessant an der Entscheidung ist, dass sich das Arbeitsgericht nicht der durch das Bundesarbeitsgericht vertretenen Auffassung anschließt.

Sofern der Arbeitnehmer die Frist des § 4 S. 1 KSchG nicht einhält (Rechtsnatur der Frist ist umstritten), ist die Klage gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 KSchG dennoch zuzulassen, sofern der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Dies wäre dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer sich das Verschulden des bevollmächtigten Anwalts nicht zurechnen lassen müsste. § 85 Abs. 2 ZPO sieht jedoch vor, dass das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt ist.

I. eA.: § 85 Abs. 2 ZPO (+) -> § 5 Abs. 1 S.1 KSchG (-)

Insbesondere das Bundesarbeitsgericht vertritt die Ansicht, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, der sich mit dem Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten befasst, zu denen auch die Kündigungsschutzklage gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG zählt, enthalte einen Verweis auf die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO, sodass letztere Norm bereits nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG zur Anwendung gelangen müsste. Bei § 4 S. 1 KSchG handele es sich um eine prozessuale Klageerhebungsfrist, sodass § 85 Abs. 2 ZPO auch unproblematisch Anwendung finden könne. § 5 Abs. 1 S. 1 KSchG stehe der Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Um dem Interesse des Arbeitnehmers als vertretene Partei gerecht zu werden, wird in einer Vielzahl von Fällen ein Regressanspruch gegen den bevollmächtigten Anwalt bestehen.

II. aA: § 85 Abs. 2 ZPO (-) -> § 5 Abs. 1 S. 1 KSchG (+)

Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin, dass sich damit Teilen der Literatur anschließt, findet § 85 Abs. 2 ZPO demgegenüber keine Anwendung. Bei § 4 S.1 KschG handele es sic…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches
  • Links

Themen: Berlin , Bundesarbeitsgericht , Zpo , Grundlagen , EA , Examen , Mündliche Prüfung , Ziviprozessrecht

Erschienen 16. November 2011 auf http://wissmit.com.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Wenn der Anwalt die Frist versäumt

Unternehmerarbeitsrecht | 8. November 2011 — In einer aktuellen Entscheidung kam das Arbeitsgericht Berlin zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitnehmer das Verschulden seines Rec…

BAG: Klagefrist des § 4 KSchG gilt auch bei außerordentlicher Kündigung vor Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG - Urteil vom…

Arbeitsrecht-Blog.de | 2. Juli 2007 — Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat für den Fall einer außerordentlichen Kündigung vor Ablauf der 6-monatigen Wartefrist des § 1…

Kündigung: Anwaltsverschulden durch Fristversäumnis wird Arbeitnehmer zugerechnet

Arbeitsrecht | 10. Mai 2011 — Zur nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage: Will sich ein Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit einer Kündigung se…

Arbeitsrecht: Verspätete Klageerhebung ist nur unverschuldet zulässig

LohnPraxis-Weblog | 9. Juni 2009 — Will ein Beschäftigter gegen seine Entlassung vorgehen, muss er nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Schre…

Kündigungsschutzklage – gilt die 3-Wochen-Frist dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet?

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog | 1. Mai 2011 — Wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wenden will, dann erhebt er eine Kündigungsschutzklage; dies…

Klagefrist Bei Fristloser Kündigung: Fristlose Kündigung: Klagefrist 3 Wochen beachten

JuracityBlog | 1. Juli 2007 — so das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil von Freitag (Urteil vom 28.06.2007 Aktenzeichen 6 AZR 683/07). Nach dem Kündigung…

Klagefrist Arbeitsgericht: Arbeitsrecht: Kündigungsfrist und Klagefrist

Recht und Alltag | 16. Dezember 2005 — Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang …

Rechtsprechungsübersicht zu § 1a KSchG

Handakte WebLAWg | 4. Dezember 2008 — Die Vorschrift des § 1a KSchG ist erst durch das Gesetz zu Reformen auf dem Arbeitsmarkt in das KSchG eingefügt worden. Sie w…

Abfindung nach § 1a KSchG: Rosinenpicken unerwünscht

LAW OBSERVER | 13. Januar 2010 — Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) hat der Arbeitgeber bei einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigu…

Anrechnung einer nach § 1a KSchG gezahlten Abfindung auf eine tarifliche Abfindung?

Meyer-Köring v.Danwitz | 24. Juni 2010 — Die Abfindung nach § 1a KSchG steht Arbeitnehmern zu, die aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden und denen im Kündigung…

Urteile zum Arbeitsrecht: 28 Ca 9265/11

Kündigungsschutzklage - Klagefrist: Gekündigte Arbeitnehmer müssen sich anwaltliches Verschulden bei Versäumung der Klagefrist nicht zurechnen lassen