Die Kündigungsfristenregel nach § 622 Abs. 2 BGB ist endgültig ein Verstoß gegen Unionsrecht!
Lange war es erwartet worden, überraschend ist es nicht:
Heute hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 19.01.2010 - C-555/07) in Luxemburg entschieden, dass § 622 Abs. 2 BGB gegen europäisches Recht verstößt.
Nach dieser Vorschrift staffeln sich die Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis; je mehr Betriebszugehörigkeit, desto länger die Frist.
Gegen diese Logik könnte man sicher auch einiges einwenden, aber die deutschen Landesarbeitsgerichte (so das LAG Berlin-Brandenburg und das - hier vorlegende - LAG Düsseldorf) hatten es mit dem Teil des Gesetzes zu tun, in dem zusätzlich angeordnet wird, dass bei der Bestimmung der Betriebszugehörigkeit nur Zeiten nach dem 25. Lebensjahr berücksichtigt werden.
Diese Bestimmung anders als “willkürlich” zu bezeichnen, ist ohnehin schwer (und sie ist jetzt ja auch obsolet, siehe unten), denn warum nicht das 23. oder 27 Lebensjahr, lässt sich eben beim besten Willen nicht erklären, ebenso wenig, wie eine solche Grenze überhaupt, gar historisch, erklärbar ist: Es gab schließlich einmal Erwerbsbiografien, bei denen die Arbeit mit dem 15. Lebensjahr begann (wir hatten einmal einen leitenden Bankmitarbeiter, der so schon vor der Rente auf 45 Jahre Betriebszugehörigkeit kam!). Nach der geltenden Fassung von § 622 Abs. 2 BGB blieben damit 10 Jahre Betriebszugehörigkeit einfach außer Acht.
Wichtiger noch als dieses - in der Sache völlig richtige - Verdikt über die von der Fachliteratur lägst versenkte Vorschrift ist der Umgang des EuGH mit solchen nationalen Bestimmungen, die - wie § 622 Abs. 2 BGB - trotz eindeutigen Verstoßes gegen das jetzt korrekterweise “Unionsrecht” (von Europäische Union) genante Europarecht - dennoch einfach nicht korrigiert werden.
Was tut man denn (als Gericht z.B.), wenn vermeintlich “höherrangiges” Recht (so Unionsrecht im Verhältnis zu nationalem - deutschen - Recht) etwas verbietet, dass das nationale Recht erlaubt, gleichzeitig der nationale Gesetzgeber aber sich weigert, zu reformieren, oder durch schlichte Untätigkeit jede Änderung sabotiert (so hier geschehen)? Für ein Gericht steht die Vorschrift des § 622 Abs. 2 BGB ja unverändert im Raum - kann es den Wortlaut einfach ignorieren, weil der EuGH sagt, dieser Wortlaut verstoße gegen europäisches Recht?
Für ein vergleichbares Phänomen in Deutschland lautet die Antwort “nein”. Hier gibt es verschiedene Gesetze, die gegen die Bundesverfassung (Grundgesetz) verstoßen.
Die auf diesem Blog mehrfach angesprochenen Vorschrift des § 83 Abs. 3 Satz 3 des Berliner Personalvertretungsgesetzes ist so ein Beispiel: 1995 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Personalvertretungsrechte, die einer Einigungsstelle (wenn sie so besetzt ist, wie es z.B. in Berlin der Fall ist) die letzte Entscheidung darüber überlassen, ob ein Mitarbeiter gekündigt werden darf, verfassungswidrig seien.
Leider ist…
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Rechtsgebiet: Europarecht
Erschienen 20. Januar 2010 auf http://www.reuter-arbeitsrecht.de.
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