Die Kosten einer immunbiologischen Krebsabwehrtherapie
Die Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG abgezogen
werden. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung nun auch die Abzugsfähigkeit
von Krankheitskosten für Therapien anerkannt, die nicht der Schulmedizin oder der anerkannten Naturheilkunde entsprechen:
Krankheitskosten, denen es objektiv an der Eignung zur Heilung oder Linderung mangelt, können zwangsläufig erwachsen, wenn der
Steuerpflichtige an einer Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung leidet, die nicht mehr auf eine kurative
Behandlung anspricht.
Dies gilt selbst dann, wenn sich der Steuerpflichtige für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte
Heilmethode entscheidet.
Ihre Grenze findet die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Außenseitermethoden nach § 33 EStG allerdings, wenn die Behandlung von
einer Person vorgenommen wird, die nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen ist .
In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde die Ehefrau des Klägers wegen einer schweren Krebserkrankung der
Bauchspeicheldrüse operiert. Im Anschluss an die Operation unterzog sie sich einer immunbiologischen Krebsabwehrtherapie mit Ukrain.
Das Präparat ist weder in Deutschland noch in anderen europäischen Ländern als Arzneimittel zugelassen. Zu der alternativen
Krebsabwehrtherapie hatte der Hausarzt, ein Facharzt für Allgemeinmedizin, Chirotherapie und Naturheilverfahren, geraten, da eine
konventionelle Chemotherapie wegen des geschwächten Gesundheitszustandes der Patientin und einer Tumorkachexie nicht möglich sei. In
ihrer Einkommensteuererklärung machten der Kläger und seine später verstorbene Ehefrau die Behandlungskosten in Höhe von 30.000 € als
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG geltend. Das Finanzamt ließ die geltend gemachten Aufwendungen nicht zum
Abzug zu und wurde darin zunächst vom Finanzgericht bestätigt.
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung aufgehoben und die streitigen Aufwendungen zum Abzug
zugelassen. Damit hat der BFH in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass auch Kosten für eine objektiv nicht zur
Heilung oder Linderung geeignete Behandlung zwangsläufig erwachsen können, wenn eine Erkrankung mit einer nur noch begrenzten
Lebenserwartung besteht, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht. Dies gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs selbst
dann, wenn sich der Erkrankte für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode
entscheidet. Nicht die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme begründe in diesen Fällen die tatsächliche Zwangsläufigkeit nach § 33
EStG, sondern die Ausweglosigkeit der Lebenssituation, die den “Griff nach jedem Strohhalm” gebi…
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