Die korrekte Abwicklung einer GmbH: Ein kurzer Leitfaden
Juristische Personen sind prinzipiell unsterblich. Daher müssen Aktiengesellschaften und GmbHs aktiv „bestattet” werden, wenn man sie nicht mehr benötigt. Das ist mühsam und langwierig, weil das Gesetz etliche Formalia abverlangt, bevor eine Gesellschaft endgültig aus dem Handelsregister gelöscht werden kann. In der Praxis wird hier vieles verwechselt - auch von Anwälten. Begriffe wie Auflösung, Abwicklung, Liquidation, Löschung oder Beendigung werden wild durcheinander geworfen und oft im falschen Kontext verwendet, obwohl es sich um Fachbegriffe handelt, die eine genau festgelegte Bedeutung im Verfahrensablauf haben. Dieser Beitrag erklärt das Procedere am Beispiel des praktisch wichtigsten Falls: der Abwicklung einer GmbH. (…)
Schritt 1: Der Auflösungsbeschluss der GesellschafterDie Auflösung beendet - auch wenn der Begriff danach klingt - gerade noch nicht die GmbH. Vielmehr ist der Auflösungsbeschluss zunächst einmal nur die Entscheidung der Gesellschafter, die GmbH abzuwickeln (zu liquidieren) und nach vollständiger Abwicklung zu löschen (§ 60 Abs. 1 Ziff. 2 GmbHG). Durch die Auflösung ändert sich also Zweck der Gesellschaft: Bisher war es die Teilnahme am Wirtschaftsleben (man spricht von einer „werbenden Gesellschaft”, da sie um Kunden und Aufträge wirbt), nun ist es die Abwicklung der Gesellschaft, also die Begleichung der Verbindlichkeiten, die Liquidierung des nicht in Geld bestehenden Gesellschaftsvermögens und - sofern ein positiver Saldo verbleibt - die Verteilung des Restvermögens an die Gesellschafter.
Einen Auflösungsbeschluss fassen die Gesellschafter, wenn sie die GmbH nicht mehr benötigen, etwa weil sie die Geschäftsidee nicht mehr weiter verfolgen möchten. Im Insolvenzverfahren gelten Sonderregeln. Praktisch bedeutsam ist aber: Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Gericht abgelehnt, weil nicht genug Masse vorhanden ist, so gilt dieser Ablehnungsbeschluss des Insolvenzgerichts ebenfalls als Auflösungsgrund (§ 60 Abs. 1 Ziff. 5 GmbHG).
Schritt 2: Die LiquidationsphaseMit dem Auflösungsbeschluss ist also noch lange nicht alles erledigt. Die GmbH hat ja in den meisten Fällen noch Verbindlichkeiten zu erfüllen und Forderungen beizutreiben. Mitarbeiter müssen entlassen und Büros geräumt werden. Der Betrieb geht also auch nach der Auflösung weiter, nur ist der Zweck der GmbH ab jetzt auf die Liquidation gerichtet. Sie muss auf ihren Geschäftsbriefen den Zusatz „i.L.” verwenden (§ 71 Abs. 5 GmbHG).
Noch einmal zur Klarstellung: Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, gelten andere Regeln, nämlich die komplizierten Sondernormen der Insolvenzordnung. Der hier beschriebene Ablauf erfolgt: (a) wenn eine (nicht insolvente) GmbH ganz regulär beendet wird und (b) wenn zwar eine Insolvenzantrag gestellt wurde, das Gericht aber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt hat, weil nicht genug Masse vorhanden war, um die Gebühren für Gericht u…
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Erschienen 20. Juni 2009 auf http://www.rechthaber.com.
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