Die Kartbahn am Nürnburgring
Eine bauaufsichtliche Anordnung des Landkreises Ahrweiler zur Durchsetzung von Nebenbestimmungen der Baugenehmigung für die Kartbahn
des Nürburgrings ist rechtswidrig. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz im Rahmen eines vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens.
Der Landkreis Ahrweiler hatte der Bauherrin und Antragstellerin des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens im April 2011 eine
Baugenehmigung zur Änderung einer Kartbahn erteilt. Die Genehmigung enthält u. a. die Nebenbestimmung, dass beim Betrieb der Anlage
die Innenraumluftleitwerte der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für Kohlenmonoxid (CO) sowie Stickstoffdioxid (NO2) einzuhalten und
vor Nutzungsaufnahme entsprechende Messungen durch das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht (LUWG)
durchzuführen sind. In der Folgezeit wurde der Betrieb der Kartbahn ohne vorherige Messungen der CO- und NO2-Werte aufgenommen.
Außerdem war der Zuschauerraum entgegen der Baugenehmigung nicht abgetrennt vom Hallenbereich errichtet worden. Ende Juli 2011 führte
das LUWG schließlich die Messungen durch. Hierbei wurde eine Überschreitung der in der Baugenehmigung festgeschriebenen Höchstwerte
für Kohlenmonoxid festgestellt. Im Oktober 2011 gab der Landkreis der Bauherrin ohne vorherige Anhörung die Einhaltung der in der
Baugenehmigung festgesetzten WHO-Innenraumluftleitwerte für Kohlenmonoxid auf und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung
dieser Regelung zur Abwehr möglicher Gesundheitsbeeinträchtigungen der Besucher der Kartbahn an. Hiergegen legte die Bauherrin
Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Koblenz die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Der Antrag hatte vor Gericht Erfolg. Die angegriffene bauaufsichtliche Anordnung, so das Gericht, sei offensichtlich rechtswidrig.
Sie leide schon daran, dass der Landkreis die Bauherrin nicht ordnungsgemäß angehört habe. Eine Anhörung sei ohne weiteres möglich
gewesen, weil der angefochtene Bescheid erst über zwei Monate nach den Messungen des LUWG, die eine Überschreitung der CO-Werte
ergaben, erlassen worden sei. Die Anhörung sei auch noch nicht mit heilender Wirkung nachgeholt worden. Zudem könne der Bauherrin
nicht die Erfüllung einer Nebenbestimmung zu einer Baugenehmigung aufgegeben werden, die sie nicht verwirklicht habe. Die Karthalle
sei nicht entsprechend der genehmigten Unterlagen umgebaut worden. Der Zuschauerraum der Bahn, in dessen Bereich die erhöhten Werte
gemessen worden seien, sei nicht vom übrigen Hallenbereich abgetrennt, sondern unmittelbar an der Fahrbahn ohne eigene
Lüftungseinrichtungen errichtet worden. Durch die fehlende räumliche Trennung des Fahrbetriebs vom Besucherbereich entfalle – anders
als in der Baugenehmigung …
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