Die Karlsruher Notbremse

Der Kollege Burhoff publiziert bei LexisNexis eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (1 Ss 135/08 vom 28.o8.2009 zum beliebten Thema „Handy am Steuer", deren Eingangssätze der Urteilsbegründung ich in Owi-Sachen gerne öfter lesen würde:

Der Senat hält eine Ahndung des Verkehrsverstoßes nicht für geboten. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG war vorliegend veranlasst, weil eine etwaige Ahndung der Tat unter Berücksichtigung des weiteren Verfahrensverlaufs in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Tat und den damit verbundenen zusätzlichen Belastungen für die Betroffene stünde (m.N.).

Merke: Im Owi-Recht gilt das Opportunitätsprinzip. Von diesem sollten die Gerichte öfter einmal Gebrauch machen, anstatt - auch und gerade in den „Handy-Fällen" - mit abenteuerlichsten Begründungen zu versuchen, einer gut gedachten aber inhaltlich missratenen Norm Geltung zu verschaffen.

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Erschienen 16. September 2009 auf http://ra-melchior.blog.de.

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