Videoüberwachung
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Das Amtsgericht Brühl hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem es darum ging, daß ein Nachbar an seinem Balkon eine Kameraatrappe (die Frage, ob es sich um eine Attrappe handelte, war zu Beginn des Prozesses noch streitig) angebracht hatte, die auf seinen Kfz-Stellplatz vor dem Haus gerichtet war, da das Fahrzeug mehrfach von Unbekannten beschädigt wurde.
Diese Attrappe hatte eine doppelte Wirkung: Die unbekannten Schädiger haben die Attacken unterlassen, während ein Nachbar jedoch die Entfernung der Attrappe verlangte, da er sich in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt fühlte, da die “Kamera” den Eingangsbereich des Hauses überwache und Aufzeichnungen durchgeführt werden könnten.
Das Amtsgericht Brühl hat die Klage des Nachbarn – rechtskräftig – mit folgender Begründung zu recht abgewiesen:
“Dem Kläger steht der begehrte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB nicht zu. Der Beklagte hat nicht rechtswidrig in das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen.
Bei der streitgegenständlichen Kamera handelt es sich – nunmehr unstreitig – um eine Attrappe. Zwar hatte der Kläger dies zunächst mit Nichtwissen bestritten, nunmehr jedoch, nachdem von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2009 eine Rechnung der Kamera vom 31.05.2007 [Bl... GA] vorgelegt wurde, aus der ersichtlich ist, daß es sich bei der Kamera um einen “Dummy” handelt, nicht mehr bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Jedenfalls aber hat der Kläger die Behauptung des Beklagten, es handele sich um eine Attrappe, nach Erhalt der Rechnung nicht substantiiert genug bestritten.
Die Aufstellung einer bloßen Attrappe aber rechtfertigt im vorliegenden Fall nicht einen Anspruch nach § 1004 BGB.
Es ist schon sehr fraglich, ob überhaupt eine tatsächliche Beeinträchtigung des Klägers gegeben ist. Eine tatsächliche Überwachung ist durch die Attrappe ausgeschlossen. Der Kläger kann zwar nicht erkennen, ob er tatsächlich gefilmt wird oder nicht. Allein in dem bei ihm entstehenden Eindruck des Anfertigens einer Filmaufnahme liegt auch grundsätzlich schon ein Eingriff in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht (LG Darmstadt, NZM 2000, 360; AG Aachen, NZM 2004, 339; AG Wedding, NZM 1998, 402). Ein solcher Eindruck kann aber aufgrund der Tatsache, dass der Kläger nunmehr weiß, dass es sich um eine Kameraattrappe handelt, nicht entstehen. Im Unterschied zu den oben zitierten Entscheidungen war die Kamera vorliegend nicht dazu befestigt, um eine Vielzahl von unbekannten Personen vom Betreten des Mietshauses abzuhalten, sondern zur Verhinderung von Übergriffen auf den Pkw des Beklagten. Zwar könnte eine Beeinträchtigung des Klägers dergestalt, dass seine Besucher sich von der Kamera beeinträchtigt fühlen, da sie nicht unbedingt wissen, dass es sich bei der Kamera um eine Attrappe handelt, dann vorliegen, wenn die Kamera nicht n…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. März 2010 auf http://www.raschlosser.com.
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