Die Juristen und der Like-Button im Jahr 2011

Verwirrung. Symbolfoto: Jenny Downing/jenny-pics/flickr (Lizenz: CC-BY)

Facebooks Like-Button erhitzte dieses Jahr die Gemüter der IT-Juristen, weil außer Facebook niemand weiß, was das Ding macht. Betreiber von Websites können Ihre Nutzer daher streng genommen nicht – wie es § 13 I TMG vorschreibt – umfassend über die im Hintergrund stattfindenden datenschutzrelevanten Vorgänge informieren. Weitere Fragen führen zu weiteren Unsicherheiten, eine verbindliche Klärung ist bisher nicht in Sicht.

KG: Wettbewerbsrechtlich kein Problem

Wer die Schaltfläche integriert und ganz auf entsprechende Informationen in seiner Datenschutzbelehrung verzichtet, ist – so jedenfalls das Kammergericht (KG) im April (5 W 88/11) – wettbewerbsrechtlich nicht angreifbar.

ULD: Datenschutzrechtlich schon

Neben dem Wettbewerbsrecht ergeben sich weitere Pflichten für Betreiber von Websites unmittelbar aus dem Datenschutzrecht, über das die Aufsichtsbehörden wachen. Spannend wurde es daher im August, als das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein lautstark kundgab, dass die standardmäßige Einbindung des Knopfes zwangsläufig zu Datenschutzverstößen führe.

Weitere Stimmen

Der Wissenschaftliche Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtags bewertete die Position des ULD im Oktober als

eine im Ergebnis vertretbare, aber äußerst umstrittene […], deren Erfolgsaussichten unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung und der im Schrifttum vorherrschenden Ansichten vom Wissenschaftlichen Dienst als gering eingeschätzt werden.

Schon kurz zuvor kritisierten die Kollegen der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags den vom ULD erweckten Eindruck eindeutiger Datenschutzverstöße und resümierten:

Aufgrund der komplexen und unübersichtlichen Rechtslage sowie der Schwierigkeit einer zutreffenden Einordnung der technischen Abläufe ist eine abschließende datenschutzrechtliche Bewertung aus hiesiger Sicht jedoch nicht möglich.

Hiervon unbeeindruckt schloss der Düsseldorfer Kreis, ein informeller Zusammenschluss der obersten Datenschutz-Aufsichtsbehörden im nicht-öffentlichen Bereich, sich im Dezember dem ULD an und verkündete:

Das direkte Einbinden von Social Plugins […] in Websites deutscher Anbieter, wodurch eine Datenübertragung an den jeweiligen Anbieter […] ausgelöst wird, ist ohne hinreichende Information der Internetnutzerinnen und -nutzer und ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, die Datenübertragung zu unterbinden, unzulässig. […] Wenn sie die über ein Plugin mögliche Datenverarbeitung nicht überblicken, dürfen sie …

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Themen: Datenschutz , Schleswig Holstein , Streng , Facebook , Like-button , Social Plugin

Erschienen 20. Dezember 2011 auf http://anwaltniemeyer.de.

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