Die irreführenden Werbung für ein Buch ohne Hinweis auf die Vorauflage

Gerade bei Verkäufen von Waren, bei denen in regelmäßigen Abständen verbesserte Produkte auf den Markt kommen, kann sich der Verkauf der sogenannten Auslaufprodukte oder Vorauflagen schwierig gestalten. Nicht nur das dieses Auslaufmodell oder die Vorauflage nicht mehr zu dem ursprünglich angepeilten Verkaufspreis angeboten werden kann, da ansonsten dieses Produkt wohl eher keinen Absatz findet, muss auch bei diesem Produkt angegeben werden, dass es sich um ein Auslaufmodell oder eine Vorauflage handelt. Problematisch dabei wird allerdings nur sein, mit welcher Umschreibung dies geschehen soll. Ist also das Wort Auslaufmodell oder Vorauflage zu verwenden oder kann sich dieser Umstand für den verständigen und angesprochenen Verkehrskreis auch auf andere Art und Weise ergeben. Dies soll im nachfolgenden Fall näher besprochen werden.

Das Landgericht Köln hatte jetzt über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die spätere Beklagte, ein bekanntes Kaufhaus, warb in einem von ihr herausgegebenen Prospekt für das Buch: „Duden – Deutsche Rechtsschreibung“ in der 24. Auflage zum Preis von 10 €. Über der Werbung für das Buch fand sich ein durchgestrichener Preis in Höhe von 21,95 € und ein Sternchenhinweis, der an anderer Stelle mit dem Hinweis erläutert wurde, dass der gebundene Ladenpreis aufgehoben sei. Zu dem Zeitpunkt der Werbung war allerdings schon die 25. Auflage dieses Buches auf dem Markt, ohne dass dies in der Werbung kenntlich gemacht wurde. Auch andere Bücher wurden nach dem zuvor beschriebenen Schema und zugrundeliegenden Sachverhalt beworben. Dieser Umstand kam der späteren Klägerin, der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, zur Kenntnis, die daraufhin einen Unterlassungsanspruch wegen Irreführung geltend machte. Als offensichtlich eine außergerichtliche Einigung nicht zu erzielen war, wurde der mutmaßliche Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht. Im Rahmen des Rechtsstreits brachte die Beklagte unter anderem vor, dass der Verbraucher ohne weiteres aus den Umständen der Werbung erkennen könne, dass es sich um eine Vorauflage handle, sodass es an einer Irreführung fehle.

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 21.04.2011 unter dem Aktenzeichen 31 O 594/10 die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass es bei solchen Werken, wie der vorliegenden Art, für die Kaufentscheidung des angesprochenen Verkehrskreises relevant sei, dass diese aktuell sind. Ein Verschweigen des Umstandes, dass es sich um eine Vorauflage handelt, sei geeignet, die Entscheidung des Käufers zu beeinflussen. Durch die Nichtaufklärung in der Werbung sei der Tatbestand verwirklicht. Auch aus dem Hinweis, dass der gebundene Ladenpreis aufgehoben sei, ergebe …

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Themen: Abmahnung , Irreführung , Verstoß , Schema , Kaufhaus , Prospekt , Angebot , Vorauflage , Zweck , Angaben

Erschienen 20. Juni 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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