Die Internetabzocke – Alles was man wissen muss

Ob kostenlose Software, Diät-Pläne, Handy-Klingeltöne oder Lebenscheck. Die Angebotsvielfalt sogenannter “Internetbetrüger” scheint grenzenlos zu sein. Und das Muster dieser Anbieter scheint regelmäßig identisch zu sein. Diese Anbieter bieten eine Software oder Dienstleistung scheinbar kostenlos an. Im “Kleingedruckten” findet man dann aber doch einen Hinweis auf eine Kostepflicht für die Dienstleistung. Manchmal sogar ein Abonnement. Mit der Anmeldung gibt der Benutzer dann regelmäßig ein Angebot zur Abgabe eines Vertrages ab, der manchmal 3 Monate, manchmal 12 Monate und manchmal auf 24 Monate ausgelegt ist. Die Unternehmen warten in der Regel die Frist für den Widerruf ab und senden unmittelbar im Anschluss eine Rechnung über den angeblich vertraglich vereinbarten Betrag für angeblich erbrachte Dienstleistungen. Meistens reagieren Benutzer sehr überrascht, wenn sie von einem Dienstleister eine Rechnung für ein Angebot erhalten, welches für sie bis dahin kostenlos schien. Doch was macht man mit der Rechnung? Ein Widerruf ist aufgrund der abgelaufenen Frist nicht mehr möglich. Die eine Möglichkeit ist die Begleichung der Rechnung. Jedoch sind Internetnutzer regelmäßig zu Recht nicht bereit für ein eigentlich kostenloses Angebot plötzlich ein Entgelt zu bezahlen. Reagiert man nicht auf die Rechnung, erhält man nach kurzer Zeit eine Mahnung, welche direkt auch Mahnkosten ausweist und somit den Gesamtrechnungsbetrag erhöht. Reagiert man auch hierauf nicht, erhält man von einem Rechtsanwalt oder einem Inkassobüro nach einiger Zeit eine weitere Zahlungsaufforderung mit dem Hinweis, dass die Forderung auch gerichtlich geltend gemacht werden wird. Spätestens in diesem Moment reagieren Internetnutzer beunruhigt, denn sie haben ein Schreiben eines Rechtsanwaltes oder eines Inkassobüros erhalten und schließlich hat man den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ja auch einmal zugestimmt.

Es gilt zunächst an dieser Stelle Ruhe zu bewahren. Juristisch sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Internetbetrüger regelmäßig unwirksam, so dass ein Vertrags erst gar nicht zustande gekommen ist. Darüber hinaus wurde nicht in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Form über das Widerrufsrecht belehrt, so dass die Frist nicht abgelaufen ist, weil sie noch gar nicht in Gang gesetzt wurde. Auch verstoßen derartige Angebote regelmäßig gegen das gesetzlich normierte Transparenzgebot und sind auch aus diesem Grunde unwirksam.

Dies sind die Gründe, dass man in einer Vielzahl von Internetforen auch regelmäßig die Hinweise liest, dass man einfach weiterhin alles ignorieren sollte. Für die Internetnutzer, die gerne selbst aktiv werden wollen, stellen Verbraucherschutzzentralen eine Vielzahl an Musterschreiben zur Verfügung, die an die entsprechenden Unternehmen gesendet werden sollen. Leider erzielen beide Varianten nur in den seltensten Fällen den gewünschten Erfolg. Nur in wenigen Ausnahmefällen reagiere…

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Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 5. August 2009 auf http://blog.boesel-kollegen.de.

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