Die Internet-Fußnote und das Wettbewerbsrecht
Das deutsche ist streng.
Allerdings ist nicht alles, was dem Wettbewerber nicht passt, auch „abmahnbar“ und am Ende zu verbieten. Einem DSL-Anbieter, der
einem Konkurrenten mit einem besonders spitzfindigen das Leben schwer machen wollte, hat das (Urteil v. 24.02.2011, 327 O 469/10) nun geradezu schulmäßig die des Gesetzes gegen den unlauteren (UWG) aufgezeigt.
Stein des Anstoßes war der irgendwo am Ende einer mehrzelligen Fußnote zu einem Flatrate-Angebot auf der Internetseite des Anbieters
enthaltene, als allgemeiner Preisänderungsvorbehalt gemeinte Hinweis:
„Angebote gültig bis 03.08.2010 für Internet und Telefon Neukunden.“
In dem Fußnotentext sah das angreifende Unternehmen den Versuch, den Verbraucher unter Druck zu setzen. Mit dem Hinweis, so die
Klägerin, würde eine „zeitliche Befristung“ für das Angebot herbeigeführt. Tatsächlich sei das Angebot aber überhaupt nicht befristet
gewesen. Dies sei als irreführende „Scheinaktion“ zu werten, weil das Angebot keine Sonderaktion darstelle, sondern als dauerhaftes
Angebot den regulären Preis bewerbe.
Nachdem das abgemahnte Unternehmen die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert hatte, zog der klagende DSL-Anbieter vor das LG
Hamburg. Das deklinierte die von der Klägerin aufgehäuften Paragrafen des UWG schulmäßig durch – und wies den Unterlassungsanspruch
unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zurück:
Keine Veranlassung des Verbrauchers zu einer sofortigen Entscheidung
Nach § 3 Abs. 1, Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 7 des Anhangs dürfen zwar bestimmte Waren oder Dienstleistungen allgemein oder zu bestimmten
Bedingungen nicht nur für einen sehr begrenzten Zeitraum als verfügbar beworben werden, um den Verbraucher zu einer sofortigen
geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu
entscheiden. Im konkreten Fall passe die Vorschrift allerdings nicht:
„Die Angabe ‚Angebote gültig bis 03.08.2010‘ sagt nämlich für sich genommen noch nichts darüber, ob es tatsächlich objektiv eine
des Angebots gibt oder nicht. Dies kommt
durch die Formulierung ‚gültig bis‘ zum Ausdruck. Damit bleibt schlichtweg offen, wie es nach dem Ablauf der Gültigkeitsperiode mit
dem Angebot und der zugrunde liegenden Preisgestaltung weiter gehen solle.“
Kein übertriebenes Anlocken
Es sei – durch den Text in der Fußnote – auch nicht von einem „übertriebenen Anlocken“ im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG auszugehen:
„Die Annahme der Klägerin, die Werbung übe einen zeitlichen Druck auf die Verbraucher aus, kann […] nicht geteilt werden. Dies gilt
insbesondere, weil es sic…
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