Die inhaltlich unrichtige Rechtsmittelbelehrung

Ein durch eine inhaltlich unrichtige Rechtsmittelbelehrung hervorgerufener Rechtsirrtum einer anwaltlich vertretenen Partei ist nicht verschuldet, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist.

Anlass für diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs war ein Rechtsstreit in einer Wohnungseigentumssache, in der das erstinstanzlic mit der Sache befasste Amtsgericht Niebüll – in fehlerhafter Anwendung der Konzentrationsvorschrift des § 72 Abs. 2 GVG – mündlich eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt und als Berufungsgericht das Landgericht Itzehoe statt des eigentlich zuständigen Landgerichts Flensburg bezeichnet hatte. Dementsprechend hatte der – anwaltlich vertretene – Beklagte Berufung zum Landgericht Itzehoe statt zum eigentlich zuständigen Landgericht Flensburg eingelegt.

Die bei dem Landgericht Itzehoe eingelegte Berufung hat die Frist des § 517 ZPO nicht gewahrt. Für die Berufung der Beklagten ist das Landgericht Flensburg als allgemeines Berufungsgericht zuständig. Die besondere Zuständigkeit des Landgerichts Itzehoe in Wohnungseigentumssachen ist nicht begründet, weil sich die in § 72 Abs. 2 GVG geregelte Zuständigkeitskonzentration nur auf Binnenstreitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz erstreckt, nicht aber auf die in § 43 Nr. 5 WEG geregelten Klagen Dritter gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts hat dazu geführt, dass die Beklagte die Berufungsfrist ohne ihr Verschulden versäumt hat. Aus diesem Grund ist ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO).

Die Wiedereinsetzung setzt zunächst voraus, dass die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kausal für die Versäumung der Frist war. Daran bestehen nach dem tatsächlichen Ablauf keine Zweifel, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den mündlich erteilten richterlichen Hinweis befolgt hat und die Berufung nicht bei dem in dem normalen Rechtsmittelzug zuständigen Landgericht Flensburg, sondern bei dem Landgericht Itzehoe eingelegt hat.

Die Beklagte hat die Frist unverschuldet versäumt.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung ein Vertrauenstatbestand geschaffen wird, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumnis berechtigt, wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten der Partei hervorruft und die Fristversäumnis darauf beruht. Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht. Die Folgen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen nicht ohne weiteres mit denen einer gesetzlich vorgeschriebenen, aber fehlenden bzw. unv…

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Themen: Zpo , Wiedereinsetzung , Berufungsgericht , Anwaltsverschulden , Berufungsfrist , Zuständigkeitskonzentration
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 20. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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