Veraltetes Impressum ist ein Abmahngrund
Advisign - Webdesign trifft Recht | 9. Juni 2010 — Für die meisten Webseiten bestehen konkrete Informationspflichten; das sogenannte Impressum. Die dort zu machenden Angaben häng…
Das Impressum ist ein wichtiger rechtlicher Bestandteil im Internet. Das ist jedem Webseitenbetreiber mittlerweile klar. Auch ist klar, dass es wegen falscher Angaben im Impressum zu kostspieligen Abmahnungen kommen kann. Das gilt nicht nur bei falschen, sondern bereits bei veralteten Angaben im Impressum.
Mittlerweile sind Unternehmen aber nicht nur auf der eigenen Seite präsent, sondern auch auf vielerlei (Social Media-) Plattformen sowie Orts- und Branchenverzeichnissen. Eines dieser Dienste ist ‘Google Places’. Unternehmen können sich dort registrieren lassen, um leichter im Netz gefunden zu werden.
Der FallWie die Kollegen von Res Media berichten, musste sich das Landgericht München (Az. 17 HK O 5636/11) sich mit der Frage beschäftigen, ob unrichtige Angaben bei ‘Google Places’ ein Abmahngrund darstellen.
Konkret ging es um ein Unternehmen, dass in seinem Profil bei Google Places einen falschen Geschäftssitz angegeben hat.
Die Richter haben entschieden, dass eine fehlerhafte Ortsangabe bei Google Places wettbewerbswidrig ist. Dies ist der Fall, wenn wie hier potentielle Besucher des Profils durch falsche Ortsangaben irregeführt werden könnten.
FazitFür alle unternehmerischen Webseiten bestehen konkrete Informationspflichten; dazu gehört das sogenannte Impressum. Die dort zu machenden Angaben hängen von der Rechtsforum und/oder dem Beruf des Anbieters ab und folgen…
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 7. Juni 2011 auf http://www.advisign.de/blog/.
Advisign - Webdesign trifft Recht | 9. Juni 2010 — Für die meisten Webseiten bestehen konkrete Informationspflichten; das sogenannte Impressum. Die dort zu machenden Angaben häng…
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Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 31. Mai 2011 — LG München I, Beschluss vom 22.03.2011, Az. 17 HK O 5636/11 §§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG Das LG München I hat im Rahmen ein…
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IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 28. Oktober 2011 — Das LG Aschaffenburg hat in einem Urteil vom 19.08.2011 (Az.: 2 HK O 54/11) entschieden, dass Nutzer von „Social Media“ wie F…
Falsche Impressumsangaben zum Sitz eines Unternehmens sind nicht nur auf der eigenen Website, sondern auch im Google Places Profil abmahnbar.
Die Art Impressumsangaben als Bilddateien abzulegen ist sehr beliebt, um das Auslesen durch Adressensammler für Spamzwecke zu verhindern. In den meisten Fällen wird nur die Emailadresse, manchmal werden auch ganze Impressi als Grafik angelegt. Wir empfehlen unseren Mandanten das Impressum immer in Textform bereit zu stellen. Lesen Sie bitte warum.
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