Die Impressumpflicht auf sozialen Netzwerken

Wird eine Webseite zu geschäftlichen Zwecken genutzt, sind vom Anbieter bestimmte Angaben zu machen. Diese ergeben sich insbesondere aus § 5 TMG, wonach beispielsweise der Name und die Anschrift, Kontaktmöglichkeiten, behördliche Zulassungen, Angaben zum Handelsregister, die entsprechende Registernummer und die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben sind. Dabei wird für die Art der Angabe verlangt, dass diese Angaben vom Adressaten leicht erkennbar und erreichbar sein müssen. In der Vergangenheit gab es hierzu einige Rechtsprechung, die das Ganze weiter konkretisiert hat. Zu denken wäre da an die Zwei-Schritt-Theorie, wonach es auf einer Seite für die Erfüllung der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Impressum ausreicht, wenn der Adressat in nicht mehr als zwei Schritten an die erforderlichen Daten kommt. Auch der nachfolgende Fall soll sich mit dem Impressum und den ordnungsgemäßen Angaben beschäftigen.

1. Das Landgericht Aschaffenburg entschied einen Fall, bei dem beide Parteien jeweils einen eigenen Webauftritt unterhielten, auf dem diese verschiedene Informationen bereit stellen, unter anderem über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps und Branchen. Dabei unterhielt auch die spätere Antragsgegnerin einen Auftritt auf einem sozialen Netzwerk. Dort wurde kein eigenes Impressum angelegt, sondern nur die Adresse und Telefonnummer angegeben. Erst wenn man auf einen dort angegebenen Link mit der Bezeichnung „Info“ drückte, wurde man auf die Webseite der späteren Antragsgegnerin geführt, aus dem sich die verantwortliche juristische Person und der Geschäftsführer ergaben. Dies kam der späteren Antragstellerin zur Kenntnis, die daraufhin eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit der Begründung aussprechen lies, dass die Angaben nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Impressum gemäß § 5 TMG erfülle. Diese Abmahnung wies die spätere Antragsgegnerin mit der Begründung zurück, dass die erforderlichen Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar seien. Daraufhin wurde von der Antragstellerin der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, wobei dabei ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde.

2. Das Landgericht Aschaffenburg hat mit Urteil vom 19.08.2011 unter dem Aktenzeichen 2 HK 54/11 die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte genannt sein muss und diese Angaben leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen. Diese Impressumpflicht gelte auch für sogenannte soziale Netzwerke, wenn diese zu geschäftlichen Zwecken genutzt werden. Da vorliegend der Account zu Marketingzwecken genutzt werde, müsse auch ein Impressum vorhanden sein. In der vorliegenden Konstellation liege auch ein Verstoß ge…

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Themen: Impressum , Abmahnung , § 5 Tmg , Juristische Person , Internetauftritt , Erklärung , Abrufbarkeit , Internetseite , Angaben
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 15. Dezember 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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